Der Ausgangssachverhalt für die Entscheidung des EuGH stammte aus den Niederlanden und betraf den Kauf eines gebrauchten Pkw, der vier Monate nach Übergabe während der Fahrt Feuer fing und ausbrannte.
Nachdem der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung geändert hat, bezieht sich die Vermutung des § 476 BGB nicht mehr nur auf die zeitliche Komponente, sondern erhält eine neue Qualität: Widerleglich vermutet wird nun ein "latenter" Mangel, den der nicht sachkundige Käufer oft gar nicht richtig bezeichnen kann, dessen Vorhandensein er aber aufgrund des Mangelsymptoms argwöhnt.
Gut für Käufer = schlecht für Verkäufer?
Aus der Perspektive des Verbrauchers ist dieser Richtungswechsel zu begrüßen. Nicht nur, weil sich nun die rechtlich richtige Lesart des § 476 BGB derjenigen eines Laien annähert, sondern in erster Linie, weil die technische Komplexität des Kaufgegenstands und damit die schwierige Aufklärung des Mangelverursachungsverlaufs nunmehr im Wesentlichen ein Problem des Verkäufers ist.
Nun kann man umgekehrt kritisieren, dass eine weite Interpretation des Anwendungsbereichs von § 476 BGB zu einer quasi garantieähnlichen Haftung des Verkäufers in den ersten sechs Monaten nach Übergabe führt. Der EuGH schätzt die Folgen angesichts der übersichtlichen Zeitspanne aber als nicht zu gravierend ein. Und wenn man in Rechnung stellt, dass die Regelung nur bei Verbrauchsgüterkäufen anwendbar ist, mutet das Ergebnis auch finanziell nicht allzu schwerwiegend an: Ein wirtschaftlich denkender Verkäufer wird ein daraus resultierendes zusätzliches Gewährleistungs-Kostenrisiko in den Preis einkalkulieren.
Das wiederum weiß der Käufer, der den Gebrauchtwagen mit guten Gründen nicht "von privat", sondern von einem Händler kauft. Zudem bleibt dem Verkäufer, der seiner Sache sicher ist, immer die Widerlegung der Vermutung. Wenn die ziemlich feinsinnig anmutende Unterscheidung zwischen Grundmangel und Mangelsymptom zumindest im Recht des Verbrauchsgüterkaufs in die zweite Reihe tritt, wird man sie kaum vermissen.
Der Autor Prof. Dr. Roland Schimmel ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der FH Frankfurt am Main
Der BGH hat beschlossen, seine Entscheidung in der Urheberrechtsklage des Axel-Springer-Verlags gegen den Werbeblocker Adblock Plus aufzuschieben. Er rechnet damit, dass der EuGH bald in einem ähnlichen Fall entscheiden wird.
Mit Spannung haben Teilnehmer von Glücksspielen, die Tausende Euro verloren haben, auf ein höchstrichterliches Urteil zu Rückzahlungen bei unerlaubten Sportwetten gewartet. Sie müssen sich jetzt weiter gedulden.
Beim Wolf scheiden sich die Geister: Die einen halten die Jagd auf das Raubtier für nötig, die anderen verweisen auf den sehr hohen Schutz nach der Habitatrichtlinie. Nun hat der EuGH einen Fall aus Österreich entschieden.
Mutter und Tochter hatten ein Pony probegeritten und gekauft. Doch das Tier entpuppte sich als Sommerekzemer. Kein Grund für eine Rückabwicklung, entschied das OLG München, das Pony sei grundsätzlich reitbar.
Nach zahlreichen Anläufen hat der BGH erstmals darüber verhandelt, ob Spieler bei nicht zugelassenen Online-Sportwetten ihre Verluste zurückfordern können. Ende Juli soll die lang ersehnte Entscheidung kommen.
Gegen den Ex-AfD-Europapolitiker Nicolaus Fest darf wegen seiner Äußerungen über den ehemaligen Grünenpolitiker Volker Beck strafrechtlich ermittelt werden. Der EuGH wies am Mittwoch eine Klage Fests gegen die Aufhebung seiner Immunität ab.