BGH kippt Gewinnverteilungsmodell der VG Wort: Worst­case für die Ver­leger

von Dr. Günter Poll

21.04.2016

2/2: BGH: Rechteeinbringung entscheidend

Der BGH hat diese Einwände offenbar insgesamt für rechtlich irrelevant oder jedenfalls für nicht so relevant gehalten, dass sie die Aufhebung der von der VG Wort angegriffenen Entscheidung der Vorinstanz gerechtfertigt hätten. Vielmehr hat er die vom Oberlandesgericht (OLG) München vertretene Auffassung  bestätigt, wonach es entscheidend auf die Frage der Rechteeinbringung ankommt: Die Verwertungsgesellschaft darf ihre Einnahmen grundsätzlich nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihr ihre Rechte auch anvertraut, d.h. zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung in sie eingebracht (auf sie übertragen) haben.

Da die Verleger kein eigenes (originäres) Leistungsschutzrecht besitzen und auch über keine derivativen, d.h. von den Urhebern auf sie übertragenen Rechte verfügen, fehlt es an dieser Grundvoraussetzung. Die Verlegerbeteiligung verstößt daher - so muss man den Text der Pressemitteilung verstehen - gegen das Willkürverbot des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG). Insbesondere macht es keinen Unterschied, ob die Beteiligung der Verleger (wie in Belgien) per Gesetz oder (wie in Deutschland) in den Statuten bzw. dem Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft geregelt ist. Dies gilt für sämtliche von der VG wahrgenommenen Vergütungsansprüche, nicht nur für die Reprographievergütung, auf die sich die Reprobel-Entscheidung des EuGH bezieht und beschränkt.

Urteil dürfte auch andere Verwertungsgesellschaften treffen

Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sich das Urteil nicht nur auf die Vergütungsansprüche, sondern auch auf die von den Urhebern in andere Verwertungsgesellschaften (z.B. die GEMA) treuhänderisch eingebrachten Nutzungsrechte (bzw. die hierauf entfallenden Einnahmen) bezieht. Dafür spricht die Formulierung der Pressemitteilung ("Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren"). Denn die von der Entscheidung unmittelbar betroffene VG Wort nimmt nur Ansprüche, keine Rechte wahr. Die GEMA hingegen generiert Einnahmen sowohl aus Vergütungsansprüchen wie auch aus den ihr ebenfalls anvertrauten Nutzungsrechten.

Allein der Umstand, dass die verlegerischen Leistungen es der VGes erst ermöglichen, Einnahmen aus der Werkverwertung zu erzielen, rechtfertigt es - so der BGH in seiner Pressemitteilung - jedenfalls nicht, einen Teil dieser Einnahmen an die Verleger auszuzahlen.

Keine Rückkehr zum bisherigen Zustand

Das bedeutet, dass eine Verlegerbeteiligung in Zukunft allenfalls über ausdrückliche (schriftliche) und eindeutige Abtretungserklärungen (diese gibt es bisher weder bei der VG Wort noch bei der GEMA), nicht aber durch den Verteilungsplan als solchen erreicht werden kann. In Bezug auf die Reprographievergütung ist dieser Weg aber sehr wahrscheinlich durch das Urteil des EuGH i.S. HP v. Reprobel (s.o) endgültig verschlossen, weil der EuGH in diesem Urteil keinen Zweifel daran gelassen hat, dass diese Vergütung ("gerechter Ausgleich") ausschließlich den Urhebern zusteht.

Erst Recht kann der deutsche Gesetzgeber nicht, wie unmittelbar nach dem Urteil vom Börsenverein gefordert, eine Regelung schaffen, wonach die Reprographievergütung doch wieder hälftig den Verlegern zufiele – denn genau dies hat der EuGH als europarechtswidrig verworfen.

Der Autor Dr. Günter Poll ist auf das Urheber- und  Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt, war Lehrbeauftragter für das Urheberrecht an der Universität Regensburg sowie Justiziar des Bundesverbandes audiovisueller Medien. Davor war er als stellvertretender Justiziar bei der GEMA tätig.

Zitiervorschlag

Dr. Günter Poll, BGH kippt Gewinnverteilungsmodell der VG Wort: Worstcase für die Verleger . In: Legal Tribune Online, 21.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19169/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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