BGH zu Werbung mit Glückspielen: Goldbärenbarren nicht zu beanstanden

von Dr. Marc Zain

13.12.2013

Die Teilnahme an Glückspielen vom Erwerb eines Produkts abhängig zu machen, ist nach einer Entscheidung des EuGH heutzutage grundsätzlich erlaubt. Aber gilt das auch, wenn Kinder zu den Adressaten der Werbung gehören? Diese Frage hat der BGH am 12. Dezember 2013 zugunsten des Werbenden entschieden. Eine Darstellung von Marc Zain.

Die Werbung mit Gewinnspielen ist seit jeher ein schlagkräftiges Instrument zur Absatzförderung. Der deutsche Gesetzgeber und die deutschen Gerichte standen der Ausnutzung der aleatorischen Reize eines Gewinnspiels zur Absatzförderung allerdings traditionell skeptisch gegenüber. So wurde es von den deutschen Gerichten lange Zeit als generell unzulässig angesehen, den Erwerb einer Ware zur Bedingung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu machen.

Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kodifiziert und nachvollzogen. Dieser rigorosen Betrachtungsweise erteilte der EuGH jedoch eine Absage.

Urteil des EuGH erweiterte Spielraum der Werbung erheblich

In seiner Entscheidung "Plus Warenhandelsgesellschaft" vom 14. Januar 2010 (Az. C-304/08) entschied er, dass ein solches, pauschales Verbot mit den europarechtlichen Vorgaben der UGP-Richtline (2005/29/EG) unvereinbar sei. Es müsse stets eine Bewertung des Einzelfalls stattfinden. Hierbei müsse hinterfragt werden, ob die Kopplung eine übertriebene Anlockwirkung entfaltet und der Werbende damit gegen die fachliche Sorgfalt verstößt. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG wird seitdem in Deutschland richtlinienkonform nicht mehr als pauschales Verbot verstanden, sondern einzelfallbezogen geprüft (vgl. z.B. BGH "Millionen-Chance II", Urt. v. 05.10.2010, Az. I ZR 4/06).

Für die deutsche Werbebranche eröffnete das ganz neue Möglichkeiten, die ihr bislang kategorisch verschlossen waren, nämlich die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Inanspruchnahme eines gewerblichen Angebots abhängig zu machen. Unzulässig ist die Werbung mit einer solchen Koppelung allerdings weiterhin, wenn sie in irreführender Weise erfolgt oder wenn die Teilnahmebedingungen nicht entsprechend § 4 Nr. 5 UWG klar und eindeutig mitgeteilt werden oder wenn die Werbung gegen die fachliche Sorgfalt im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG verstößt. Bis dato unklar und daher in der Praxis noch wenig handhabbar sind allerdings die Grenzen, ab wann eine solche Kopplung im Einzelfall nicht mehr der fachlichen Sorgfalt entspricht, weil sie zu einem unzulässigen, übertriebenen Anlocken führt.

Haribo adressierte mit Gewinnspiel Familien und Kinder

In dieses Problemfeld stößt der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit einem aktuellen Urteil (v. 12.12.2013, Az. I ZR 192/12). Zur Beurteilung stand die Fernsehwerbung eines großen Süßwarenherstellers. Der hatte dazu aufgefordert, seine Produkte zu kaufen, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können. In dem Spot trat der bekannte Fernsehmoderator Thomas Gottschalk auf, der zwei Familien mit Kindern im Supermarkt traf. Er erklärte, dass man beim Kauf von fünf Produkten der Beklagten zu je einem Euro gegen Einsendung der Originaleinkaufsbelege an einem Gewinnspiel teilnehmen könne. Dort waren 100 "Goldbärenbarren" im Wert von 5.000,00 Euro zu gewinnen.

Auf den Hinweis eines Kindes, das den vollen Einkaufswagen seiner Familie zeigte, bestätigte der Moderator, dass die Gewinnchancen mit so einem Einkauf stiegen, weil man auch mehrere Einkaufsbelege einsenden könne. Gottschalk sprach in der Werbung in einem kindergerechten Tonfall. Er bezeichnete die Eltern als "Mutti" und "Papa" und wählte auch im Übrigen eine betont einfach gehaltene Sprache.

Zitiervorschlag

Dr. Marc Zain, BGH zu Werbung mit Glückspielen: Goldbärenbarren nicht zu beanstanden . In: Legal Tribune Online, 13.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10353/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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