Gesetzentwurf zur Übermittlungspflicht: Menschen­rechte auch ohne Aufent­halts­recht

von Dr. Ibrahim Kanalan

28.07.2015

Auch, wer sich unerlaubt in Deutschland aufhält, hat gewisse Grundrechte. In Anspruch nehmen kann er sie oft nicht, weil seine Daten sofort der Ausländerbehörde gemeldet würden. Ein Entwurf der Grünen soll das ändern. Von Ibrahim Kanalan.

Die Grünen wollen mit ihrem Gesetzesentwurf ermöglichen, dass Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere zumindest ihre wesentlichen Menschen- und Grundrechte wahrnehmen können, ohne dadurch eine Abschiebung befürchten zu müssen. Ein aktueller Gesetzentwurf wirkt zwar in diese Richtung, geht allerdings nicht weit genug.

Nach Schätzungen leben einige hunderttausend Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere in Deutschland, viele davon Kinder. Der irreguläre Aufenthaltsstatus kann unter anderem durch Einreise ohne gültiges Visum, durch negativen Abschluss des Asylverfahrens oder durch den Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels entstehen. Der irreguläre Status dieser Menschen ist also das Resultat der Gesetze, die zur Migrationssteuerung erlassen wurden.

Dass sie trotz ihres irregulären Aufenthaltsstatus nicht völlig rechtlos sein können, ist in einem Rechtsstaat mit menschenrechtlichen Verbürgungen keine Revolution. Denn die Menschenrechte, wie sie im Völkerrecht und im Grundgesetz kodifiziert sind, stehen jedem Menschen unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status zu. Das sind beispielsweise das Recht auf ein Existenzminimum (Art. 11 UN-Sozialpakt, Art. 1 Absatz 1 GG), körperliche Unversehrtheit (Art. 12 UN-Sozialpakt, Art. 2 Absatz 2 GG), Bildung (Art. 13 UN-Sozialpakt, Art. 12 GG) oder die Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 14 UN-Zivilpakt, Art. 19 Absatz 4 GG). Auch das Recht, seinen Lohn einklagen zu können, ist als Teil des Kerns der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und über die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) geschützt.

Beim Gang zur Behörde droht die Abschiebung

Soweit zumindest die Theorie. In der Praxis bilden die Rechte, die Menschen ohne Aufenthaltspapiere zustehen, indes nur die eine Seite der Medaille. Die andere ist ihre Wahrnehmung und gerichtliche Durchsetzung - und genau dort bestehen erhebliche Schwierigkeiten.

Aufgrund der sogenannten Übermittlungspflichten der öffentlichen Stellen haben Menschen ohne Aufenthaltserlaubnispapiere praktisch keine Möglichkeit, grundlegende Menschenrechte wie Existenzminimum und Gesundheit oder aber Ansprüche aus einer Beschäftigung – z.B. Arbeitslöhne, Lohnfortzahlung bei Krankheit – und Leistungen der Sozialversicherung – z.B. der Unfallversicherung – tatsächlich in Anspruch zu nehmen bzw. diese gerichtlich geltend zu machen.

Die Übermittlungspflichten schreiben den öffentlichen Stellen wie etwa öffentlichen Krankenhäusern, Sozialbehörden oder Gerichte vor, personenbezogenen Daten unverzüglich den Ausländerbehörden mitzuteilen, wenn sie Kenntnis von dem irregulären Aufenthaltsstatus erlangen. Die Folge ist, dass Menschen ohne Aufenthaltspapiere bei der Inanspruchnahme ihrer grundlegenden Menschenrechte die Abschiebung droht.  Das ist rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich problematisch, da der Staat Menschenrechte nicht nur theoretisch anerkennen muss, sondern auch verpflichtet ist, ihre Inanspruchnahme tatsächlich zu ermöglichen.

Einzelne Übermittlungspflichten bereits abgeschafft

Diesen Widerspruch hat der Gesetzgeber zunächst mit dem Recht der Kinder auf Bildung aufgelöst. Nach der Änderung des Paragraphen 87 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz wurden die Schulen von der Übermittlungspflicht befreiet.

Über den sogenannten verlängerten Geheimnisschutz (Paragraphen 88 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) wurde auch ermöglicht, dass Menschen ohne Papiere Zugang zur medizinischer Grundversorgung in Notfällen erhalten. Die Übermittlungspflicht der Krankenhäuser, Ärzte usw. und Sozialbehörden wurde für Notfallversorgung aufgehoben. Schließlich hat der Gesetzgeber zuletzt klargestellt, dass Lohnansprüche bei irregulärer Beschäftigung nicht nur wirksam sind, sondern auch gerichtlich eingeklagt werden können (Paragraph 98 a Aufenthaltsgesetz).

Zitiervorschlag

Dr. Ibrahim Kanalan, Gesetzentwurf zur Übermittlungspflicht: Menschenrechte auch ohne Aufenthaltsrecht . In: Legal Tribune Online, 28.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16389/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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