Bußgeld für rechtswidrige Kundendaten-Übertragung: Augen auf beim Unter­neh­mens­kauf

von Dr. Karsten Krupna

24.08.2015

2/2: Übernommene Verträge: Was ist verboten, was erlaubt?

Ob eine  ursprünglich gegenüber dem Verkäufer erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbung per E-Mail oder Telefon auf den Käufer übertragen werden kann, ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Auch wenn man die Übertragung jedenfalls dann für möglich hält, wenn der Käufer den Geschäftsbetrieb im Wesentlichen weiterführt und die Vertragsbeziehung überführt wird, besteht für ihn ein rechtliches Risiko, auf das der Berater hinweisen muss.

Kann die Einwilligungserklärung nicht übertragen werden oder lehnt man die Übertragungsmöglichkeit per se ab, bleibt dem Käufer grundsätzlich nur der Rückgriff auf die Briefwerbung. Dabei kann er um eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von E-Mail- und/oder Telefonwerbung bitten.

Lediglich in Fällen, in denen  der Geschäftsbetrieb unter der alten Firma im Wesentlichen weitergeführt wird, kann, nach der hier vertretenen Auffassung, unter Rückgriff auf die wettbewerbsrechtliche Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 UWG zumindest die E-Mail-Werbung zulässig sein.

Voraussetzung hierfür ist:

  • dass der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Käufer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  •  der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  •  er bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Der Käufer wird in diesen Fällen allerdings zunächst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 UWG kumulativ vorliegen, insbesondere ob der jeweilige Kunde bei Erhebung seiner Daten von dem Verkäufer auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.

Verkauf zu Werbezwecken I: Listendaten

Sofern im Rahmen der Transaktion auch oder sogar primär Kundenlisten und Adressdaten lediglich zu Werbezwecken an den Käufer verkauft werden sollen, müssen gesonderte Datenschutzbestimmungen beachtet werden.

Sog. "Listendaten" wie z.B. der Name, die Anschrift oder das Geburtsjahr können unproblematisch an den Käufer übermittelt und von diesem genutzt werden, wenn:

  • die jeweilige Werbemaßnahme des Käufers einen Hinweis auf die Herkunft der Daten, d.h. den Verkäufer, enthält und
  • der Verkäufer die Angaben zur Herkunft der Daten sowie den Käufer, an den die Daten übermittelt wurden, für die Dauer von zwei Jahren speichert und dem jeweiligen Kunden auf Verlangen Auskunft hierüber erteilt.

Mit den erhaltenen Listendaten beschränkt sich die Werbemaßnahme naturgemäß allerdings allein auf die Briefwerbung.

Verkauf zu Werbezwecken II: Mailadressen und Telefonnummern richtig verkaufen

Sollen an den Käufer auch weitere Daten wie z.B. die E-Mail-Adresse oder Telefonnummer zum Zwecke der Werbung übermittelt werden, ist dies nur zulässig, wenn die jeweiligen Kunden in die Übermittlung dieser Daten zuvor eingewilligt haben.

Die einzuholende Einwilligungserklärung sollte nicht lediglich auf die Übermittlung der Daten zu Werbezwecken beschränkt werden. Aufgenommen werden sollte vielmehr auch die Einwilligung zu ihrer Nutzung für die intendierte E-mail- und Telefonwerbung. Ohne eine solche ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen bliebe auch hier nur die Werbung auf dem Postweg.

Wenn die betroffenen Personen bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Verkäufer, z.B. in den Erhalt von E-Mail-Newslettern, ausdrücklich eingewilligt haben, stellt sich erneut die Frage nach der Übertragungsmöglichkeit dieser Einwilligung.

Ergänzend ist außerdem die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen. Fraglich ist nämlich, ob die Einwilligungserklärung in den Erhalt von Werbung dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie zugleich die Datenübermittlung legitimiert. Jedenfalls wenn der Käufer den Geschäftsbetrieb unter der alten Firma im Wesentlichen weiterführt, ist dies nach der hier vertretenen Auffassung möglich. Fehlkäufe sind vermeidbar. Auch beim Asset Deal.

Der Autor Dr. Karsten Krupna ist Rechtsanwalt bei Esche Schümann Commichau und berät insbesondere zu den Themen Datenschutz, IT-Recht und Cybersecurity. Er publiziert regelmäßig zu datenschutzrechtlichen Themen, ist Autor in einem Strafrechtskommentar und tritt als Referent bei Vortragsveranstaltungen auf.

Zitiervorschlag

Dr. Karsten Krupna, Bußgeld für rechtswidrige Kundendaten-Übertragung: Augen auf beim Unternehmenskauf . In: Legal Tribune Online, 24.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16690/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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