Dialogbereitschaft: Vom Recht, mit anderen reden zu müssen

von Martin Rath

22.04.2019

Kommunikation soll gewaltfrei sein, der Diskurs herrschaftsfrei – und alle sind vernünftig. "Mit Rechten reden" wurde zum Bestseller, Die Zeit verkuppelt Menschen, die geteilter Meinung sind. Ist das aber nicht alles etwas viel des Guten?

"Wir kennen Politik als den Weg, den eigenen Willen dem anderen aufzuzwingen, um vorgegebene Ziele zu erreichen."

Zu Beginn sei die Preisfrage gestellt: Welcher historischen Person des öffentlichen Lebens ist dieser Satz am ehesten zuzutrauen?

  • Herbert Wehner
  • Margot Käßmann
  • Richard von Weizsäcker
  • Margaret Thatcher

Dotiert ist die Antwort auf diese Frage nur mit einem kleinen Erkenntnisgewinn. Der Kontext, in dem sie geäußert wurde, hatte es jedoch in sich. Es ging um nicht weniger als die Frage, ob und zu welchem Zweck sich Menschen – in unserer Gesellschaft und darüber hinaus – "Dialogbereitschaft" schulden könnten.

Handfestes Recht: Dialogbereitschaft ist mehr als eine bloße Modevokabel

Geht es um womöglich wolkige zwischenmenschliche Ansprüche, werden allzu oft Philosophen oder Theologen konsultiert, ob das jeweilige Verlangen statthaft ist. Im Jahr 2018 verhandelte, nur gelegentlich scharfsinnig, ein guter Teil der intellektuellen Publizistik Deutschlands beispielsweise die Frage, ob "man" mit "Rechten" reden könne oder solle oder ob man es lieber dabei belassen wolle, über sie zu reden. Um die Frage, wie "man" sich dabei fühle, ging es wohl auch irgendwie.

Selten genug wird in solchen Fragen dort nachgeschlagen, wo es verbindliche Auskunft auch über vermeintlich wolkige Anspruchsgegenstände zu holen gibt, also in der Rechtsprechung.
Seit rund 20 Jahren hat es die "Dialogbereitschaft" dort zum Status einer Obliegenheit gebracht, die von staatlichen Instanzen, Personenvereinigungen oder von Individuen abverlangt werden kann – mal als vergleichsweise konkretes Verhaltensbündel, das sich halbwegs unter das "Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)" subsumieren lässt, § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mal aber auch als das schiere Gegenteil der klassischen hartkantigen Klarheit eines Anspruchs.

Ein Beispiel für die eher blumige Variante gab das Verwaltungsgericht (VG) Gießen mit Urteil vom 3. September 2004 (Az. 10 E 5946/03.A), in dem es der seinerzeitigen türkischen Regierung "eine große Dialogbereitschaft" attestierte, wenn es "um die Verfolgung von konkreten Folterhinweisen" ging, die der Polizei gemacht wurden. Nicht etwa auf den Rechtsgehorsam der Polizisten wurde hier abgestellt, sondern auf die "Dialogbereitschaft" der politischen Führung, sich mit Organisationen wie "amnesty international" über Foltervorwürfe ins Benehmen zu setzen.

Vergleichsweise nah an einem handfesten "Tun oder Unterlassen" bewegt sich das Erfordernis einer "Dialogbereitschaft" hingegen zum Beispiel im Fall eines Metallbau-Meisters, dem von seiner Handwerkskammer die Zulassung als bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Metallbauer-Handwerk verweigert wurde. An der persönlichen Eignung fehle es unter anderem, "wenn ein Antragsteller zu unsachlicher Kritik, übersteigertem Selbstbewusstsein und mangelnder Dialogbereitschaft neige" (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.03.2017, Az. 19 K 4272/16). Was damit gemeint ist, wird der Antragsgegegner im Zweifel konkretisieren müssen.

Ähnlich verhielt es sich im leicht tragisch anmutenden Fall eines schwerbehinderten Mannes, dem es nicht gelingen wollte, die Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik zu bestehen – wobei er es ausgerechnet in der "Evangelischen Religionslehre" nicht vermochte, seine "Dialogfähigkeit mit den Schülern" unter Beweis zu stellen (VG Düsseldorf, Urt. v. 95.07.2002, Az. 15 K 1538/01).

"Dialogbereitschaft" kann – wie auch Fälle aus dem Arbeitsrecht, Kategorie "Kündigungsschutz" belegen – eine durchaus handfeste Obliegenheit im Betrieb sein, stellt sich normativ aber auch nicht selten in einem windelweichen Aggregatzustand dar. Beispielsweise kennt sie das hessische Landesrecht "Dialogbereitschaft" als eine Aufgabe von "WIR-Koordinationkräften" neben der "Entwicklung von Konzepten einer sozialräumlichen Willkommens- und Anerkennungskultur" – in der Sache gewiss lobenswert, legislativ aber womöglich auch der Versuch, einen sozialen Pudding an die Wand des Gesetzes zu nageln.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Dialogbereitschaft: Vom Recht, mit anderen reden zu müssen . In: Legal Tribune Online, 22.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34985/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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