Landgericht Potsdam

Adresse und Kontaktdaten:

Landgericht Potsdam
Jägerallee 9-12
14469 Potsdam

Tel.: (03 31) 20 17-0
Fax: (03 31) 20 17-10 09, -10 19
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http://www.brandenburg.de/lgp/

Landgericht Potsdam - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Landgerichtsbezirk: Amtsgerichtsbezirke Brandenburg, Königs Wusterhausen, Luckenwalde, Nauen, Potsdam, Rathenow und Zossen

Besondere Zuständigkeiten:

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach den §§ 87, 88 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus Art. 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus den Art. 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben, sowie Rechtsstreitigkeiten nach dem Urhebergesetz, nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht der bildenden Künste und der Photographie, nach dem Gesetz über das Verlagsrecht, nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und berufsgerichtliche Verfahren nach § 95 des Steuerberatungsgesetzes für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.

Staatsschutzsachen im Sinne von § 74 a GVG für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.

Rehabilitierungsverfahren nach Maßgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) für die Landgerichtsbezirke Potsdam und Neuruppin

Das Landgericht – seine Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.

Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.

Das Landgericht und die Besetzung der einzelnen Kammern

Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.

Die Zuständigkeiten des Landgerichts in erster und zweiter Instanz

Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.

Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.

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