
Seit Jahren liegen zwei Nachbarn im Streit, einer installierte nun sogar eine Kamera an seiner Hauswand, weil er Angst hatte, dass der andere sein Grundstück betreten könnte. Erlaubt ist das nicht, entschied das LG Frankenthal.
Mehr lesenSeit Jahren liegen zwei Nachbarn im Streit, einer installierte nun sogar eine Kamera an seiner Hauswand, weil er Angst hatte, dass der andere sein Grundstück betreten könnte. Erlaubt ist das nicht, entschied das LG Frankenthal.
Mehr lesenWer unkommentiert Inhalte teilt, die auch auf Hate Speech schließen lassen, der ist selber schuld, wenn dann das Nutzerkonto gesperrt wird. Schmerzensgeld gibt es dafür schon gar nicht, so zumindest das LG Frankenthal.
Mehr lesenDie Thuja-Hecke ist vertrocknet und die Nachbarin sei daran schuld. Darum ging es in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal. Ein Baumsachverständiger findet jedoch den wahren Täter.
Mehr lesenDas LG Frankenthal hatte entschieden, dass es kein Recht zur Zwangsversteigerung des gemeinsamen Grundeigentums gibt, wenn sich die Familie zerstritten hat. Nun ist das Urteil in dem besonders umstrittenen Fall rechtskräftig.
Mehr lesenDer Fahrer eines Liegefahrrads hätte bei der Überholung zweier Pferde mehr als einen knappen halben Meter Abstand einhalten müssen, so das LG Frankenthal. Der Mann muss sich nun eine Teilschuld für den Unfall anrechnen lassen.
Mehr lesenIhr Lebensgefährte habe sie nur ausnutzen wollen, eine junge Frau zog deshalb vor Gericht. Das kann sie auch machen – aber ohne ihre Rechtsschutzversicherung, entschied das LG Frankenthal.
Mehr lesenWegen Giftpflanzen in einer Lieferung Heuballen sollen mehrere Pferde erkrankt und ein Fohlen sogar gestorben sein. Aber stammte das Heu tatsächlich aus der Produktion des beklagten Landwirts? Vor Gericht wird es darauf keine Antwort geben.
Mehr lesenEin Arbeiter beim Chemieriesen BASF löste unabsichtlich eine Explosion aus. Fünf Menschen starben. Drei Jahre später hat das LG Frankenthal den Mann nun zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Mehr lesenOberlandesgerichtsbezirk: Zweibrücken
Amtsgerichtsbezirke Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer
Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken; Urheberrechtsstreitigkeiten, Gebrauchsmusterstreitsachen, Geschmacksmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken; Baulandsachen für den Bereich der Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt a.d. Weinstr., Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken, sowie für die Landkreise Alzey-Worms, Bad-Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Mainz-Bingen, Südliche Weinstr., Südwestpfalz und Donnersbergkreis.
Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.
Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.
Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.
Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.
Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.