
Das Hamburgische Transparenzgesetz verlangt eigentlich, Zuwendungen mit Namen des Geldgebers und weitere Details offenzulegen. Für die Wissenschaft gibt es aber Ausnahmen, hat das OVG nun entschieden.
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist das höchste Gericht auf Landesebene innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jedes Bundesland hat jeweils ein Oberverwaltungsgericht. Ausnahmen sind Berlin und Brandenburg, die seit 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht eingerichtet haben. Aus historischen Gründen werden sie in den Bundesländern Bayern, Hessen und Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt. Die Spruchkörper werden Senate genannt, die je nach geltendem Landesrecht unterschiedlich besetzt sind. Es gibt Senate, die ausschließlich mit drei oder fünf Berufsrichtern besetzt sind und solche, denen drei oder fünf Berufsrichter mit jeweils zwei ehrenamtlichen Richtern angehören.
Die Oberverwaltungsgerichte sind zum einen als Rechtsmittelinstanz tätig. Das bedeutet, dass gegen erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, während gegen sonstige Entscheidungen Beschwerden zulässig sind.
Ein Berufungsverfahren ist auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten nur aufgrund eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zulässig oder wenn das Verwaltungsgericht es in seinem Urteil ausdrücklich ermöglicht hat. Die Berufung selbst ist an enge Voraussetzungen geknüpft und nur in drei Fällen zulässig: 1. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, 2. die Rechtssache hat eine grundlegende Bedeutung für die Rechtsprechung oder 3. das vom Verwaltungsgericht in erster Instanz gesprochene Urteil weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts ab.
Auch wegen der gesteigerten Darlegungspflichten werden diese Bedingungen nur selten erfüllt. Wird die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, ist der Rechtsweg erschöpft und es stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung, da die Nichtzulassung einer Berufung nicht anfechtbar ist.
Ein Oberverwaltungsgericht ist in erster Instanz zuständig, wenn die Verhandlung technische Großprojekte zum Inhalt hat, die in § 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelistet sind. Außerdem werden vor dem OVG nach Landesrecht ausgesprochene Vereinsverbote verhandelt. Das Oberverwaltungsgericht wird außerdem als erste Instanz bei Normenkontrollverfahren angerufen, um autonome Satzungen und Rechtsverordnungen insbesondere aus dem Baurecht zu überprüfen.