Das Hamburgische Transparenzgesetz verlangt eigentlich, Zuwendungen mit Namen des Geldgebers und weitere Details offenzulegen. Für die Wissenschaft gibt es aber Ausnahmen, hat das OVG nun entschieden.
Auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes hatte ein Interessierter von der Universität Hamburg verlangt, alle in den Jahren 2012-2014 erhaltenen Sponsoringleistungen, die den Wert von 1.000 Euro überschreiten, offenzulegen. Doch nicht alle Sponsoren gaben ihre Zustimmung zur Veröffentlichung, daher hielt die Universität deren Namen zurück.
Und dies auch zu Recht, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschied (Urt. v. 25.11.2020 Az. 3Bf 183/18). Nach Ansicht der Richter erfasst eine Ausnahme im Hamburgischen Transparenzgesetz, wonach die Informationspflicht unter anderem nicht für die Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung besteht, auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten und somit auch Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken. Die Ausnahme sei nicht auf den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränkt, so das OVG.
Anders hatte zuvor das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass die Universität darüber hinaus noch verpflichtet hatte, auch die Namen der Zuwendungsgeber mitzuteilen (Urt. v. 21.03.2018 Az. 17 K 459/16). Dieses Urteil wurde nun geändert und eine Klage auf Zugang zu Informationen abgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
vbr/LTO-Redaktion
OVG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43543 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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