
Dirk Gilberg ist Direktor eines Arbeitsgerichts und Verfassungsrichter in NRW. Wie er diese beiden Berufe unter einen Hut bringt, was er von remote work hält und welche Studi-Jobs er empfehlen kann, erzählt er bei Irgendwas mit Recht.
Artikel lesenDirk Gilberg ist Direktor eines Arbeitsgerichts und Verfassungsrichter in NRW. Wie er diese beiden Berufe unter einen Hut bringt, was er von remote work hält und welche Studi-Jobs er empfehlen kann, erzählt er bei Irgendwas mit Recht.
Artikel lesenDie Schwerbehindertenvertretung in Betrieben bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter unter den Schwellenwert von fünf sinkt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden.
Artikel lesenEine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Bei einem gefälschten Impfass kann ein solcher vorliegen, hat das ArbG Köln entschieden. Die betroffene Arbeitnehmerin betreute unter anderem auch Pflegeeinrichtungen.
Artikel lesenAm Ende war eine Kündigungsschutzklage der früheren Justiziarin des Kölner Erzbischofs Rainer Maria Woelki erfolgreich, es ging unter anderem um einen Bürostuhl aus dem Erzbistum.
Artikel lesenArbeiten in einem Betrieb weniger als fünf Mitarbeitende mit Behinderung oder ihnen Gleichgestellte, so kann es auch keine Schwerbehindertenvetretung geben, hat das LAG Köln entschieden.
Artikel lesenEin Servicetechniker im Außendienst wollte keine Maske tragen. Er legte seinem Arbeitgeber unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" ein Attest vor. Er wurde abgemahnt und letztlich gekündigt - zu Recht, so das ArbG Köln.
Artikel lesenIm März 2020 sollen die letzten Folgen der "Lindenstraße" laufen. Damit enden auch die Arbeitsverträge einiger Mitarbeiter, weil sie von der Produktionsfirma gekündigt wurden. Das ArbG Köln hat dies nun bestätigt.
Artikel lesenEin Gastronom wollte einer Kellnerin im Arbeitszeugnis nicht bescheinigen, "in der Karnevalszeit" gearbeitet zu haben. Wie lang der Karneval dauert, war für das Kölner Arbeitsgericht aber sonnenklar - die Frau bekam Recht.
Artikel lesenLandesarbeitsgerichtsbezirk: Köln
Gerichtsbezirk: Kreisfreie Stadt Köln sowie der Rhein-Erft-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis mit Ausnahme der Städte Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen
Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.
Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.
Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt, und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.