Arbeiten in einem Betrieb weniger als fünf Mitarbeitende mit Behinderung oder ihnen Gleichgestellte, so kann es auch keine Schwerbehindertenvetretung geben, hat das LAG Köln entschieden.
Die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung endet, wenn weniger als fünf Menschen mit Behinderung im Betrieb beschäftigt sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschieden (Beschl. v. 31.08.2021, Az. 4 TaBV 19/21).
Die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Betrieb war auf vier abgesunken. Zuvor, zum Zeipunkt der Wahl der Schwerbehindertenvetretung, waren noch fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte in dem Betrieb beschäftigt. Weil der Schwellenwert von fünf unterschritten war, sah die Arbeitgeberin die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung als beendet an.
Bereits das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hatte der Arbeitgeberin Recht gegeben: Der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrats ende, sei auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.
Das LAG Köln hat die Auffassung der ersten Instanz noch einmal bestätigt. Aus der Formulierung des § 177 Abs. 1 SGB IX lasse sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen sei. Auch die Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen für eine Übertragung des Grundsatzes aus dem Betriebsverfassungsrecht, wonach bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert die Amtszeit endet.
cp/LTO-Redaktion
LAG Köln zur Schwerbehindertenvertretung: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46541 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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