Ein Gastronom wollte einer Kellnerin im Arbeitszeugnis nicht bescheinigen, "in der Karnevalszeit" gearbeitet zu haben. Wie lang der Karneval dauert, war für das Kölner Arbeitsgericht aber sonnenklar - die Frau bekam Recht.
Welches Gericht hätte über einen Rechtsstreit zur Karnevalszeit besser entscheiden können als das Arbeitsgericht (ArbG) in Köln? Es entschied: Der Karneval dauert von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch – zumindest in der Frohsinnsmetropole, in der es zu dem Rechtsstreit kam. Ein entsprechendes Urteil veröffentlichte das Kölner Gericht am Montag (Urt. v. 11.01.2019, Az. 19 Ca 3743/18).
Die Entscheidung geht auf die Klage einer Kellnerin zurück. Diese hatte am Freitag und am Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. In ihrem Zeugnis wollte sie deshalb ausdrücklich vermerkt haben, dass sie auch "in der Karnevalszeit" gekellnert habe. Der Arbeitgeber vertrat jedoch die Ansicht, der Freitag und der Samstag danach gehörten nicht zur Karnevalszeit.
Seiner Auffassung widersprach nun das Kölner ArbG und gab der Servicekraft Recht. Zwar sei die Karnevalszeit gesetzlich nicht genau definiert, so das ArbG. Allerdings bestehe zumindest im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum "gerichtsbekannt" kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs.
Während mit dem Begriff "Karnevalstage" vielleicht nur Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch gemeint sein könnten, beziehe sich die "Karnevalszeit" eindeutig auf den gesamten Zeitraum von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit "ebenfalls gerichtsbekannt" besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit während dieses Zeitraums im Zeugnis besonders erwähnt wird, entschied das Kölner ArbG.
mgö/LTO-Redaktion
ArbG Köln definiert die Dauer der Karnevalszeit: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34039 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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