EGMR zum Zeugnisverweigerungsrecht: Lebensgefährten dürfen im Strafprozess nicht schweigen

03.04.2012

Nichteheliche Lebensgefährten haben auch nach einer langjährigen Beziehung kein Recht, in einem Strafprozess gegen ihren Partner die Aussage zu verweigern. Das entschied der EGMR in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Damit blieb die Beschwerde einer Frau aus den Niederlanden ohne Erfolg.

Der Partner der Frau, mit dem diese seit 18 Jahren zusammenlebte und zwei gemeinsame Kinder hat, war angeklagt, weil er einen Mann erschossen haben soll. Im Prozess verweigerte die Frau die Aussage - sie berief sich auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, wie es Eheleuten zusteht. Deshalb ordnete das Gericht insgesamt 13 Tage Beugehaft an.

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerde der Frau nun zurück. Die Mitgliedsstaaten der Menschenrechtskonvention hätten einen weiten Spielraum in der Frage, wer das Zeugnis verweigern darf. Das Kriterium der Ehe biete eine klar bestimmbare Kategorie (Urt. 03.04.2012, Beschwerdenr. 42857/05).

In Deutschland besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht unter anderem für Eheleute, Lebenspartner und Verlobte. Nichtehelichen Lebensgefährten hingegen steht - wie in den Niederlanden - dieses Recht nicht zu.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EGMR zum Zeugnisverweigerungsrecht: Lebensgefährten dürfen im Strafprozess nicht schweigen . In: Legal Tribune Online, 03.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5939/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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