VG Weimar: Landratswahl im Unstrut-Hainich-Kreis ungültig: Wahlempfehlungen verstießen gegen Neutralitätsprinzip

15.07.2013

Das VG Weimar hat die Landratswahl im Unstrut-Hainich-Kreis in erster Instanz für ungültig erklärt. Bürgermeister, die sich in Anzeigen für die Wahl des SPD-Kandidaten Harald Zanker aussprachen, hätten gegen das Neutralitätsprinzip verstoßen, sagte Claudia Siegl, Sprecherin des VG am Montag in Weimar.

Die Wahlwerbung sei ein erheblicher Verstoß gegen die Wahlrechtsordnung, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Weimar. Zanker war im April 2012 mit 51 Prozent im ersten Wahlgang wiedergewählt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann angefochten und damit vor das Oberverwaltungsgericht getragen werden.

Zanker kündigte bereits Rechtsmittel an. Er wolle das schriftliche Urteil abwarten und dann Berufung einlegen, betonte der SPD-Politiker. Er habe eine andere Auffassung und wolle diese überprüfen lassen. "Eine Handvoll Bürgermeister kleiner Gemeinden steht in keiner Relation zu meinem Mitbewerber Jürgen Ziegenfuß (CDU), der in Broschüren, Anzeigen und Faltblättern mit der Kanzlerin geworben hat", erklärte der 1994 erstmals gewählte Kommunalpolitiker. Ziegenfuß habe sich zusätzlich auch mit einem Bürgermeister ablichten lassen. Natürlich sei es ein Schachzug, dass Ziegenfuß nicht selbst geklagt habe. Damit müsse er leben.

Zanker war im April 2012 mit 51 Prozent im ersten Wahlgang wiedergewählt worden. Der 49-Jährige setzte sich gegen CDU-Kandidat Ziegenfuß durch, der auf 41,7 Prozent der Stimmen kam. Der FDP-Kreisvorsitzende Steffen Dreiling hatte die Wahl im Vorjahr zunächst beim Landesverwaltungsamt Weimar angefochten und gegen die abschlägige Entscheidung der Behörde vom Juli 2012 vor dem Verwaltungsgericht geklagt.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Weimar: Landratswahl im Unstrut-Hainich-Kreis ungültig: Wahlempfehlungen verstießen gegen Neutralitätsprinzip . In: Legal Tribune Online, 15.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9145/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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