VG Münster : Der Lohn fürs An- und Ausziehen

hho/LTO-Redaktion

02.07.2010

Ein 44 Jahre alter Streifenpolizist hat vor dem VG Münster gegen das Land NRW Klage erhoben, weil dieses ihm das tägliche An- und Ausziehen seiner Polizeiuniform nicht als Arbeitszeit anrechnen wollte.

Pro Tag verwende er 15 Minuten für das An- und Ablegen der Uniform, sagte der Kläger. Auf diese Weise schenke er seinem Arbeitsgeber etwa 45 Stunden im Jahr. Sein Dienstherr ist jedoch anderer Meinung. Einer Vorschrift nach sei nur das Anlegen von Holster, Pistole, Pfefferspray, Handschellen und Magazin anzurechnen. Die Uniform an sich müsse man dagegen schon bei Dienstbeginn anhaben, es sei denn, man braucht auffällige Schutzkleidung wie etwa Motorradpolizisten.

Mehrere Gerichte in Nordrhein-Westfalen haben sich schon mit der Frage nach der Anrechnung auf die Dienstzeit befassen müssen, jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen. Dem Antrag des Streifenpolizisten haben sich nach Auskunft des zuständigen Dezernats bereits rund 130 Kollegen angeschlossen. Die Entscheidung des VG Münster soll daher als
Musterurteil dienen, um eine Prozesslawine zu verhindern.

Zitiervorschlag

hho/LTO-Redaktion, VG Münster : Der Lohn fürs An- und Ausziehen . In: Legal Tribune Online, 02.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/881/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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