VG Berlin zur Führerscheinumstellung: Anwalt darf keinen Traktor fahren

17.11.2016

Da ging's wohl ums Prinzip: Nach Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis durfte ein Rechtsanwalt keinen Traktor mehr fahren - und sah seine Grundrechte verletzt. Anderer Ansicht: das VG Berlin.

Einen Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge anlässlich der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin nur, wer eine entsprechende Tätigkeit nachweisen kann (Urt. v. 04.10.2016, Az. 4 K 143.16).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte im Mai 2013 die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen und Anfang 2015 zusätzlich die Erteilung der Klasse T. Diese berechtigt dazu, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Daher lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung ab.

Berufsfreiheit nicht tangiert, da kein entsprechender Beruf ausgeübt

Die Klage des Anwalts hatte vor dem VG keinen Erfolg. Die Beschränkung der prüfungsfreien Erteilung dieser Klasse im Rahmen der Umstellung der alten Fahrerlaubnis auf in Land- und Forstwirtschaft tätige Personen verletze die Grundrechte des Anwalts nicht. Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne er sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen. Aus der Möglichkeit einer Karriere als Landwirt ergebe sich ebenfalls keine solche Verletzung. Eine Karriere in dem Bereich sei bei lebensnaher Betrachtung auch fernliegend, fand die Kammer.

Darüber hinaus sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten Landwirte aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Anwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit in Land- oder Forstwirtschaft, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zur Führerscheinumstellung: Anwalt darf keinen Traktor fahren . In: Legal Tribune Online, 17.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21183/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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