VG Berlin weist Eilantrag ab: Mas­kenpf­licht im Bun­destag gilt auch für die AfD

20.11.2020

Auch Abgeordnete der AfD-Fraktion im Bundestag müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das VG Berlin lehnte einen Eilantrag gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung des Bundestagspräsidenten ab. 

Die Verpflichtung, im Deutschen Bundestag eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist rechtmäßig. Die hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden und die Anträge von neun Mitarbeitern der AfD-Fraktion abgewiesen (Beschl. v. 19.11.2020, Az. 2 L 179/2). 

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) hatte die Maskenpflicht in den Gebäuden des Bundestages mit Allgemeinverfügung angeordnet. Das VG hatte an der Anordnung nach summarischer Prüfung nichts zu beanstanden. Die Anordnung beruhe in der Sache auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetztes (GG), wonach der Präsident des Bundestages das Hausrecht ausübt. Diese Vorschrift gebe dem Präsidenten die Befugnis zum Erlass hausrechtlicher Maßnahmen, ohne dass es eines konkretisierenden Gesetzes bedürfe, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die Maßnahme diene dem Ziel, den von der Pandemielage ausgehenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages zu begegnen. Dazu sei die Maskenpflicht geeignet und angemessen, ein milderes Mittel steht laut Gericht nicht zur Verfügung. Im Verhältnis zur grundgesetzlich verankerten Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages hätten die von der Maskenpflicht ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen ein geringes Gewicht und müssten deswegen zurücktreten. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin weist Eilantrag ab: Maskenpflicht im Bundestag gilt auch für die AfD . In: Legal Tribune Online, 20.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43497/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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