VG Aachen zu Lützerath: Ver­le­gung von Mahn­wa­chen vor­aus­sicht­lich recht­mäßig

12.01.2023

Die Verlegung der Mahnwachen "Keine Räumung von Lützerath" und "Die Kirche(n) im Dorf lassen" auf eine Fläche außerhalb des Orts ist laut VG Aachen voraussichtlich rechtmäßig. In Lützerath sei kein "kommunikativer Verkehr" mehr möglich. 

Das Aachener Verwaltungsgericht (VG) hat die Verlegung von zwei Mahnwachen gegen das Abbaggern Lützeraths im Eilverfahren als zulässig eingestuft. Die beiden Mahnwachen "Keine Räumung von Lützerath" und "Die Kirche(n) im Dorf lassen" waren mit Lützerath als jeweiligem Versammlungsort angemeldet worden. Zwei Verfügungen des Polizeipräsidiums Aachen, mit der jeweilige Versammlungsort neu geregelt wird, seien voraussichtlich rechtmäßig (Beschl. v. 12.01.2023, Az. 6 L 25/23 und 6 L 26/23).

Die Mahnwachen sollten ursprünglich auf Grundstücken von RWE in Lützerath stattfinden. RWE habe dem aber nicht zugestimmt, so das VG zur Begründung. Bei den Standorten in Lützerath handele es sich auch nicht mehr um private Flächen, die dem allgemeinen Publikum zum "kommunikativen Verkehr" geöffnet seien und auf denen eine Versammlung auch ohne Zustimmung des Eigentümers grundsätzlich möglich wäre. Zudem sei der Ort im Rechtssinne auch jedenfalls seit dem 10. Januar nicht mehr dem allgemeinen Publikum geöffnet, da seit diesem Zeitpunkt das Aufenthalts- und Betretungsverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg durchgesetzt werde. Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung waren bereits vom VG Aachen und vom Oberverwaltungsgericht in Münster abgelehnt worden. Die Aktivisten scheiterten auch in einem zweiten Anlauf vor dem VG.

Die neuen, von der Polizei vorgegebenen Standorte in Sichtweite der ehemaligen Ortslage Lützerath seien verhältnismäßig und wahrten das Demonstrationsrecht, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Gegen die Eil-Beschlüsse ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich. 

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VG Aachen zu Lützerath: Verlegung von Mahnwachen voraussichtlich rechtmäßig . In: Legal Tribune Online, 12.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50742/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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