Trotz geplanter Abschaffung von § 103 StGB: Ver­un­glimp­fung des Bun­des­prä­si­denten soll strafbar bleiben

18.04.2016

Wer den Bundespräsidenten verunglimpft, macht sich weiterhin strafbar. Die Vorschrift des § 90 StGB soll - anders als die des § 103 StGB - nicht abgeschafft werden. Derweil wartet die Staatsanwaltschaft am ZDF-Standort Mainz auf Post.

Bei öffentlicher Verunglimpfung des Bundespräsidenten drohen auch künftig bis zu fünf Jahre Haft. § 90 Strafgesetzbuch (StGB) zu streichen, sei nicht geplant, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert am Montag in Berlin.

Er reagierte damit auf Forderungen von Koalitionspolitikern wie SPD-Vize Ralf Stegner und des stellvertretenden CDU-Vorsitzende Armin Laschet. Diese hatten sich dafür ausgesprochen, auch § 90 zu streichen, wenn die Bundesregierung wie geplant § 103 StGB zur Beleidigung ausländischer Staatschefs abschafft. Letzteres hatte Kanzlerin Angela Merkel (CDU) am Freitag angekündigt, nachdem sie die deutsche Justiz ermächtigt hatte, gegen den Satiriker Jan Böhmermann wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan zu ermitteln.

Ausgelöst hatte die Debatte der Satiriker Jan Böhmermann: Er hatte Ende März in seiner TV-Show "Neo Magazin Royale" (ZDF) ein Gedicht vorgetragen, in dem er Erdogan mit drastischen Worten angriff. Nach eigener Darstellung wollte Böhmermann damit den Unterschied zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik demonstrieren.

Währenddessen hat die Mainzer Staatsanwaltschaft noch keine offizielle Nachricht der Bundesregierung bekommen, nachdem diese den Weg für die Strafverfolgung Jan Böhmermanns freigegeben hatte. "Die Entscheidung der Bundesregierung ist mir nur aus den Medien bekannt", teilte die leitende Oberstaatsanwältin Andrea Keller am Montag mit. "Dies gilt auch für das Strafverlangen der türkischen Regierung." Auch eine angekündigte Begründung für den Strafantrag des türkischen Präsidenten Erdogan wegen Beleidigung sei noch nicht eingegangen.

dpa/pl/LTO-Redaktion

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Trotz geplanter Abschaffung von § 103 StGB: Verunglimpfung des Bundespräsidenten soll strafbar bleiben . In: Legal Tribune Online, 18.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19121/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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