Prozess um Brustimplantate wird neu aufgerollt: Haftet der TÜV Rhein­land nun doch?

11.10.2018

Der Skandal um die Brustimplantate des Herstellers PIP war für tausende Frauen ein Alptraum. 2015 wies ein Gericht in Frankreich Schadensersatzklagen gegen den TÜV Rheinland ab. Zu Unrecht, wie das oberste französische Gericht nun entschied.

Im Skandal um minderwertige Brustimplantate werden Schadensersatzklagen gegen den TÜV Rheinland in Frankreich neu aufgerollt. Das oberste Gericht des Landes hob am Mittwoch ein Urteil aus Aix-en-Provence auf, das 2015 eine Haftung des deutschen Prüfunternehmens ablehnte. Die Frage muss nun vor dem Pariser Berufungsgericht neu verhandelt werden, wie der Kassationsgerichtshof am Mittwoch bekanntgab.

Das franzözische Gericht urteilte nicht in der Sache, sondern stellt lediglich fest, dass dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen seien. Das Gericht sei damals nicht ausreichend auf bestimmte Vorwürfe der klagenden Frauen eingegangen, begründete der Kassationsgerichtshof seine Entscheidung.

Für den TÜV Rheinland bedeutet die Neuverhandlung die potenzielle Gefahr einer Haftung für die minderwertigen Brustimplantate. Die im Raum stehende Haftsumme beläuft sich auf mehrere Millionen Euro. Bevor das franzözische Berufungsgericht die Haftung des TÜV Rheinland ablehnte, verurteilte ihn ein franzözisches Handelsgericht zu Schadensersatzleistungen in Höhe von mehr als fünf Millionen Euro.

TÜV: Wir sind Opfer "eines groß angelegten Betruges"

Die Anwältin des deutschen Prüfunternehmens ist jedoch optimistisch: "Wir sind zuversichtlich, dass die Gerichte weiterhin feststellen werden, dass die TÜV-Rheinland-Unternehmen im Bereich des PIP-Falls nicht haftbar sind." Vielmehr sieht sich der TÜV selbst als Opfer "eines groß angelegten und komplexen Betruges" durch das französische Unternehmen, indem es dem TÜV bewusst notwendige Unterlagen vorenthielt, so der TÜV bereits in einer Stellungnahme von 2012.

2010 flog der Skandal auf, nachdem die zuständige französische Überwachungsbehörde feststellte, dass PIP minderwertiges Industriesilikon für die Herstellung der Brustimplantate verwendete. Auch in Deutschland klagte eine Frau gegen den TÜV Rheinland, blieb jedoch erfolglos. Letztinstanzlich lehnte der BGH eine Haftung des TÜV ab. Die Karlsruher Richter setzten das Verfahren zwischenzeitlich aus, um den EuGH zu fragen, ob eine Haftung eines Prüfers eines Medizinprodukts möglich ist, wenn er den Hersteller nicht genug überwacht hat. 

Der EuGH bejahte diese Frage zwar, in dem vom BGH zu entscheidenen Fall sahen die Richter jedoch keine Anhaltspunkte, die für eine mangelnde Überwachung sprachen.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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Prozess um Brustimplantate wird neu aufgerollt: Haftet der TÜV Rheinland nun doch? . In: Legal Tribune Online, 11.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31449/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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