SG Düsseldorf zu Bundestagsabgeordneten: Keine Dop­pela­li­men­ta­tion durch öff­ent­liche Gelder

04.03.2017

Wer im Rentenalter Abgeordnetenentschädigung erhält, kann nicht zugleich volle Rente beanspruchen, so das SG Düsseldorf. Andernfalls liege eine Doppelalimentation vor. Geklagte hatte ein Bundestagsabgeordneter.

Ein 68-jähriger Bundestagsabgeordneter ist mit seiner Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund gescheitert. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschied, dass der Versicherungsträger die Altersrente des Politikers mit Blick auf seine Diäten zu Recht nur in Höhe von 20 Prozent bewilligt hatte. Die Entscheidung wurde am Freitag bekannt. Sie ist noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 27.10.2016, Az. S 20 R 1493/13).

Der Abgeordnete hatte im Oktober 2012 Regelaltersrente beantragt. Für seine Tätigkeit als Abgeordneter im Deutschen Bundestag erhielt er allerdings monatlich 8.000 Euro Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz. Aus diesem Grund bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antrag nur in Höhe von 20 Prozent des grundsätzlich bestehenden Rentenanspruchs.

Hierin sah der Politiker eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie einen Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Sein Argument: Weil er als Rentner weiterhin Abgeordneter sei, erhalte er eine erheblich niedrigere Rente als andere Rentner.

SG: Reduzierung des Rentensatzes gerechtfertigt

Grundsätzlich aber erhalte jeder Rentner die volle Regelaltersrente, unabhängig von sonstigen Hinzuverdiensten. Die Rente sei keine Alimentation, sondern folge dem Äquivalenzprinzip. Auch Beamte oder Richter dürften nach Erreichen des Pensionsalters weiterarbeiten und daneben ungekürzte Rente beziehen.

Die Richter gaben dem Abgeordneten insoweit Recht als ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie vorliege. Allerdings, so das SG, sei dieser gerechtfertigt, da durch die Kürzung eine Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten aus öffentlichen Mitteln verhindert werde. So fehle es an einer Verletzung des Grundrechts.

Eine Verletzung des Art. 3 GG scheitere daran, dass eine Differenzierung von Beziehern öffentlicher und privater Versorgungen sachgerecht und notwendig sei. Auch seien Abgeordnete nicht mit Beamten vergleichbar, da grundlegende statusrechtliche Unterschiede bestünden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Düsseldorf zu Bundestagsabgeordneten: Keine Doppelalimentation durch öffentliche Gelder . In: Legal Tribune Online, 04.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22273/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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