OVG NRW zur Bezeichnung von Lebensmitteln: In eine "Geflügel Salami" gehört kein Schwein

16.08.2022

Was erwartet ein Kunde, wenn er im Supermarktregal zu der Verpackung einer "Geflügel Salami" greift? Jedenfalls keinen Schweinespeck, meint das OVG NRW und hat die Produktbezeichnung deswegen als irreführend angesehen.

Die Bezeichnung "Geflügel Salami" auf der Vorderseite einer Salamiverpackung ist irreführend, wenn das Produkt neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält. So entstehe nämlich der falsche Eindruck, dass die Salami ausschließlich aus Geflügel bestehe, teilte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag mit (Beschl. v. 15.08.2022, Az. 9 A 517/20).

Die Herstellerfirma aus dem Kreis Gütersloh beschriftet ihre Wurstverpackungen auf Vorder- und Rückseite mit der Angabe "Geflügel Salami". Lediglich unter dem fettgedruckten Schriftzug auf der hinteren Seite steht in kleinerer Schrift "mit Schweinespeck" geschrieben. Darunter wird bei den Zutaten aufgelistet, dass für die Produktion von 100 Gramm Salami 124 Gramm Putenfleisch und 13 Gramm Schweinespeck eingesetzt werden. Durch den Entzug von Feuchtigkeit verliert das Produkt am Ende wieder Gewicht und erreicht das angegebene Verkaufsgewicht.

OVG: Auch Schweinespeck ist Teil des Schweins

Der Kreis Gütersloh als Behörde für die Lebensmittelüberwachung sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Minden als auch das OVG in Münster gaben der Behörde bei der Einschätzung Recht.

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern eine technologisch erforderliche Fettquelle, die von den Verbrauchern als Zutat einer Salami erwartet werde. Anders sei dies nur, wenn es die Salami mit "rein Geflügel" bezeichnet hätte.

Dem folgte das OVG nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Angabe "Geflügel Salami" erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck, dass die Salami ausschließlich Geflügel und kein Schwein enthalte. Und dabei beziehe sich die Erwartung des Verbrauchers auf alle Teile des Schweins.

Dieser Eindruck werde auch nicht durch die Angaben auf der Rückseite berichtigt, so der 9. Senat. Die Verbrauchererwartung werde bei dem Produkt maßgeblich durch die Angabe auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

OVG NRW zur Bezeichnung von Lebensmitteln: In eine "Geflügel Salami" gehört kein Schwein . In: Legal Tribune Online, 16.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49332/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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