OLG Rostock: Geschäfte in der Nähe des Ros­to­cker Hafens bleiben Sonn­tags zu

27.11.2011

Das OLG Rostock entschied am Mittwoch, dass Geschäfte in Rostock-Warnemünde sich nicht auf eine Ausnahmeregelung im Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern berufen können, wonach Geschäfte in polnischer Grenznähe auch Sonntags öffnen können. Die Ladenbseitzer hatten argumentiert, der Rostocker Seehafen sei eine Grenzübergangsstelle nach Polen.

Die Ladenbesitzer beriefen sich auf eine Regelung in § 5 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LöffG M-V), wonach Läden in solchen Gemeinden, deren Gebiet in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle zur Republik Polen gelegen ist, auch an Sonntagen für fünf Stunden zum Verkauf geöffnet haben dürfen. Ihrer Ansicht nach ist der Rostocker Seehafen ebenfalls eine Grenzübergangsstelle nach Polen, weil man schließlich auch von dort aus per Schiff direkt in das Nachbarland reisen könne. Der Rostocker Seehafen liege  nur rund 11 Kilometer von Warnemünde entfernt. Das Ordnungsamt ahndete die Praxis mit Bußgeldbescheiden wegen Verstoßes gegen das Sonntagsverkaufsverbot .

Der Argumentation der Ladenbesitzer ist der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock nun nicht gefolgt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass von der Ausnahmebestimmung nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur solche Gemeinden profitieren sollen, die in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometer zum nächsten landseitigen Grenzübergang nach Polen liegen. Nur in diesen Gebieten bestehe die Gefahr, dass Kunden sich an Sonntagen, wenn in Deutschland die Geschäfte geschlossen sind, dazu entschließen könnten, ihre Einkäufe in Polen zu tätigen (Urt. v. 23.11.2011, Az. 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11).

Nach Auffassung der Richter ist es "kaum realistisch", dass Kaufinteressenten sich an Sonntagen von Rostock aus per Schiff auf Einkaufstour nach Polen begeben, weil schon die Kosten der Schiffspassage aber auch die Dauer einer solchen Seereise dem vernünftigerweise entgegenstehen. Wettbewerbsverzerrungen für die Warnemünder Geschäfte durch die Konkurrenz polnischer Läden seien von daher nicht zu befürchten. Nur dem habe der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung für Grenzgemeinden aber vorbeugen wollen.

asc/LTO-Redaktion

 

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OLG Rostock: Geschäfte in der Nähe des Rostocker Hafens bleiben Sonntags zu . In: Legal Tribune Online, 27.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4900/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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