Warnt vor sich selbst: Ein nasser Becken­rand braucht kein Hin­weis­schild

01.03.2018

Eine Frau, die am Beckenrand ausrutschte und sich den Zeh brach, bekommt kein Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber. Dass der Nassbereich eines Schwimmbeckens rutschig ist, leuchtet auch ohne Hinweisschilder ein, entschied das OLG Nürnberg.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind (Hinweisbeschl. v. 28.08.2017, Az. 4 U 1176/17). Eine Frau hatte einen Schwimmbadbetreiber in der Oberpfalz verklagt, weil sie beim Verlassen eines Beckens auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegsbereich nach hinten wegrutschte und sich dabei einen Zehenbruch und eine Steißbeinprellung zuzog. Dafür verlangte sie Schmerzensgeld sowie Ersatz der Behandlungskosten.

Bereits das Landgericht (LG) Regensburg wies ihre Klage ab. In Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne, so das LG. Es sei nicht nötig, im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen. Die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen im Schwimmbad seien ausreichend gewesen. 

Das OLG hat die Berufung der Frau zurückgewiesen, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssten nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden, entschied das Gericht.

Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warne". Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse nach Auffassung des Senats immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Der Betreiber der Badeanlage habe durch den gewählten Bodenbelag aus geriffeltem Holz sowie einem angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Warnt vor sich selbst: Ein nasser Beckenrand braucht kein Hinweisschild . In: Legal Tribune Online, 01.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27295/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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