Keine Sachentscheidung beim OLG Köln: Gestaltung von Teasern in Onlinemedien

12.08.2015

Vor dem Kölner OLG hat BILD online am Dienstag ihre Berufung gegen eine einstweilige Verfügung zurückgezogen. Die presserechtliche Frage nach der getrennten oder gemeinsamen Beurteilung von Nachrichtenteaser und –text blieb damit unbeantwortet.

Zuvor hatte das Kölner Landgericht (LG) einem ehemaligen Landtagsabgeordneten Recht gegeben, der im einstweiligen Rechtsschutz sowohl gegen einen hinter der Paywall BILD Plus liegenden Artikel als auch, und gesondert, gegen den öffentlich einsehbaren, nicht hinter der Bezahlschranke liegenden Teaser dieses Artikels vorgegangen war. Bei dem Artikel handelte es sich um einen Fall der Verdachtberichtserstattung; er nannte den Mann in der Überschrift mit dem Zusatz "soll Bahn-Ticket gefälscht haben".

BILD online hat die Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vorinstanz am Dienstag vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückgenommen, nachdem sich abgezeichnet hatte, dass eine Entscheidung im Wesentlichen zu ihren Ungunsten ausgehen würde (Az. 15 U 40/15).

Gratwanderung zwischen Cliffhanger und Rechtsbruch

Berichterstattung auf Basis eines Verdachts ist zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings nur unter strengen Bedingungen, zu denen unter anderem die Anhörung des Betroffenen und die Erwähnung auch jener Umstände zählen, die dem Verdacht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen hätte das OLG nach dem Verlauf der Verhandlung mit Blick auf den gesamten BILD online Artikel und auch mit Blick auf den Teaser wohl verneint.

Die presserechtlich spannende Frage, ob es ausreicht, wenn der gesamte Artikel diesen Grundsätzen genügt, oder ob schon der Anreißer für sich betrachtet entsprechend ausgewogen gestaltet sein muss, blieb damit offen. In prozessualer Hinsicht deutete der Senat allerdings an, eher der Ansicht des Mediums zugeneigt zu sein, wonach der gesamte Beitrag in Form eines Haupt- und der Teaser in Form eines Hilfsantrags anzugreifen sei. Der Ex-Abgeordnete, der mit Rückendeckung der Vorinstanz beide Teile jeweils unabhängig voneinander moniert hatte, zog seinen Antrag den Teaser betreffend daher zurück.

Doch auch in Konstellationen, in denen "nur" der Teaser einen falschen Eindruck vermittelt, sieht Rechtsanwalt Markus Ruttig das Medium meist in der Verantwortung: "Es gibt ältere Fälle aus dem Bereich des Rundfunks, in denen die Anmoderation betroffen war. Aber auch bei den Printmedien gibt es seit Langem Konstellationen, die sich auf eine digitale Paywall gut übertragen lassen", so der Medienrechtler.

"Petra Kelly nackt 80.000 DM" – aber warum und von wem?

"Damals hatte eine Zeitung über die Grünen-Politikerin Petra Kelly getitelt 'Petra Kelly nackt 80.000 DM'. Das sah jeder, der am Zeitungskasten vorbei ging. Aber nur, wer die Zeitung kaufte, erfuhr ein paar Seiten weiter, dass Frau Kelly nicht etwa ein Veröffentlichungshonorar verlangte, sondern im Gegenteil diese Summe als Schadensersatz von einem Maler forderte, der ein Nacktporträt von ihr angefertigt hatte."

Die Politikerin bekam damals Recht (OLG Hamburg, Urt. v. 21.05.1987, Az. 3 U 49/87, Anm. d. Red.). Vergleichbares gilt auch heute, wenn in Trailern und Anreißern ein eindeutig falscher Eindruck erweckt wird. Schwieriger ist die Lage hingegen, wenn der Anriss nicht direkt falsch, sondern nur unvollständig ist, weil er im Fall der Verdachtsberichterstattung beispielsweise keine Entlastungsumstände nennt. "Dann wird es immer auf den Einzelfall ankommen", meint Ruttig: "Wie deutlich wurde der Verdacht bekräftigt? Wie gravierend ist der Vorwurf? Wie hoch ist die Hürde, um vom Anriss zum vollen Beitrag zu gelangen?"

Das Verfahren vor dem OLG, dem mit einer Bezahlschranke zum vollständigen Artikel eine denkbar hohe Hürde zur Entscheidung vorlag, hätte einen wichtigen Präzedenzfall schaffen können. Aber BILD online hat eben nicht nur im Teaser über die Stränge geschlagen.

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Keine Sachentscheidung beim OLG Köln: Gestaltung von Teasern in Onlinemedien . In: Legal Tribune Online, 12.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16575/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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