OLG Hamm zu Nothalt auf der Autobahn: Bei Übelkeit Warndreieck aufstellen

21.11.2013

Das Warndreieck muss nicht nur bei Pannen zum Einsatz kommen, so das OLG Hamm in einem Urteil. Ein LKW-Fahrer hatte auf dem Berliner Ring angehalten, weil er sich übergeben musste, ein zweiter Laster streifte wenig später das abgestellte Fahrzeug. Warnblinklicht allein reiche nicht, entschied das Gericht.

Die Logistikfirma als Halterin haftet für einen Unfall auf der A10 zu 50 Prozent, weil ihr Fahrer bei seinem Nothalt kein Warndreieck aufstellte. Das entschieden die Richter des Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 29.10.2013, Az. 26 U 12/13).

Im September 2011 hatte der Fahrer des Sattelzuges notgedrungen angehalten, um sich zu übergeben. Er hielt am rechten Fahrbahnrand der A10, einen Seitenstreifen hat die Autobahn an dieser Stelle nicht. Der Mann stellte lediglich das Warnblinklicht an. Nachdem seine Überlkeit abklang, reinigte er noch den Innenraum seines Gefährts. Wenig später streifte dann ein anderer LKW aus Unachtsamkeit das Fahrzeug. Es entstand ein Sachschaden von 29.000 Euro. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten den Schaden zur Hälte reguliert hatte, kam es zum Streit vor Gericht.

Das OLG ist der Ansicht, dass vom LKW der klagenden Logistikfirma ein deutlich gesteigertes Risiko ausgegangen sei, da das Fahrzeug weit in die rechte Fahrbahn hineingeragt habe, ohne ausreichend gesichert gewesen zu sein. Der Halter müsse daher zu 50 Prozent für den Schaden aufkommen.

Mit einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrspur müsse der nachfolgende Verkehr nicht rechnen, heißt es in der Entscheidung. Auch wenn der Notstopp berechtigt gewesen sei, dürfe sich der Fahrer nicht damit begnügen, die Warnblinkanlage einzuschalten. Er hätte jedenfalls ein Warndreieck aufstellen müssen, bevor er damit begann, den LKW zu reinigen.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Nothalt auf der Autobahn: Bei Übelkeit Warndreieck aufstellen . In: Legal Tribune Online, 21.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10120/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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