OLG Brandenburg zum Rauchverbot: Keine Ausnahmeregelungen für Nebenräume von Spielhallen

01.03.2012

Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat der zweite Strafsenat des OLG in zwei Bußgeldverfahren entschieden, dass die brandenburgische Regelung zum ausnahmslosen Rauchverbot in Spielhallen verfassungsgemäß ist.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht (OLG) aus, dass das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz für Spielhallen keine Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für Nebenräume von Spielhallen enthalte. Anders sei dies zwar in Hotels, Gaststätten und Diskotheken. Dass der Spielhallenbetreiber Getränke und Snacks anbiete, führe aber nicht dazu, dass er wie ein Gaststättenbetreiber in Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfe. Der Hauptzweck seines Betriebes sei derjenige einer Spielhalle, nicht derjenige einer Gaststätte (Beschl. v. 17.11.2012, Az. (2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und (2B) 53 SS-OWi 257/11 (137/11)).

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hatte gegen einen Spielhallenbetreiber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz zwei Mal Geldbußen in Höhe von jeweils 300 Euro verhängt, weil er in der von ihm betriebenen Spielhalle einer Person in einem abgetrennten Raum das Rauchen gestattet hatte.

Der Spielhallenbetreiber legte dagegen Rechtsbeschwerde zum OLG ein. Dabei machte er geltend, die für Spielhallenbetreiber ausnahmslos geltenden landesgesetzlichen Regelungen über das Rauchverbot seien verfassungswidrig. Der zweite Strafsenat wies die Rechtsmittel zurück.

Die landesgesetzlichen Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe Gründe für eine Differenzierung herangezogen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Durch die Ausnahmeregelung für Gaststätten solle es Rauchern ermöglicht werden, am geselligen Beisammensein teilzunehmen. Das Aufsuchen von Spielhallen erfülle jedoch keine geselligen Zwecke. Das Spiel an Automaten sei mit erheblichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Risiken verbunden und könne zur Spielsucht führen. Der Landesgesetzgeber habe bei der Behandlung der Spielhallen berücksichtigt, dass die Besucher von Spielhallen überwiegend bereits tabakabhängig seien und bei Spielsüchtigen häufig weitere Abhängigkeiten hinzuträten. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden.  

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Brandenburg zum Rauchverbot: Keine Ausnahmeregelungen für Nebenräume von Spielhallen . In: Legal Tribune Online, 01.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5668/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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