LG Hamburg zu Gabriels Unterlassungsanspruch: "Pegida-Galgen" darf nicht mehr ver­kauft werden

28.09.2018

SPD-Politiker Sigmar Gabriel muss nicht hinnehmen, dass ein sächsischer Werkzeughändler Miniaturholzgalgen mit der Beschriftung "Reserviert – Sigmar 'Das Pack' Gabriel" und "Volksverräter" verkauft. Dies entschied das LG Hamburg.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat einer Unterlassungsklage des SPD-Politikers Sigmar Gabriel gegen den Verkauf von Miniaturholzgalgen mit der Beschriftung "Reserviert – Sigmar 'Das Pack' Gabriel" stattgegeben (Urt. v. 28.09.2018, Az. 324 O 53/18). Der Verkauf der Galgen verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht Gabriels, entschied das Gericht.

Der beklagte Onlinehändler aus Schwarzenberg im Erzgebirge hatte die etwa 35 Zentimeter hohen Miniaturgalgen bis Ende 2017 über das Internet als handgefertigtes "Original vom Original … bestens bekannt aus Funk und Fernsehen" zum Preis von 29,95 Euro zum Kauf angeboten. An dem Galgen waren zwei Stricke angebracht, die jeweils mit einem Schild versehen wurden. Auf dem vorderen Schild stand "Reserviert- Angela 'Mutti' Merkel", auf dem hinteren "Reserviert- Sigmar 'Das Pack' Gabriel". Das Holzgestell trägt auf der Innenseite die Inschrift "Volksverräter", auf der Außenseite ist dieses mit dem Wort "Deutschland" beschriftet.

Bekannt wurde der Galgen zuerst im Rahmen einer Pegida-Demonstration aus dem Jahr 2015. Dort hatte ein Teilnehmer eine große Version des Galgens dabei, der die Staatsanwaltschaft Dresden zu Ermittlungen wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten veranlasste. Das Verfahren wurde aber eingestellt.

LG: Massive Herabsetzung Gabriels Person

Der Händler machte in der Verhandlung geltend, Gabriel nicht als Person, sondern als Regierungsvertreter angesprochen zu haben. Es handle sich um eine überspitzte, aber durchaus gerechtfertigte Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. In der Produktbeschreibung des Miniaturgalgens hieß es zudem, dass der Galgen einen sarkastischen Charakter habe und keinen Aufruf zum Mord oder anderen Straftaten darstellen solle.

Das LG bestätigte nun aber eine im Dezember 2017 ergangene einstweilige Verfügung und entschied, dass der Verkauf des Galgens Gabriels allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Aufschrift "Volksverräter" sei als Anspielung auf die Prozesse vor dem Volksgerichtshof während der Zeit des Nationalsozialismus zu verstehen. In Verbindung mit dem Galgen komme zum Ausdruck, dass der Händler es wegen des "Verrates" am deutschen Volke für gerechtfertigt halte, dass Gabriel unter besonderer Bloßstellung und Herabwürdigung seiner Person angeprangert und auf martialische Weise hingerichtet werde. Gegenüber dieser massiven Herabsetzung seiner Person trete die sachbezogene Auseinandersetzung mit der Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und der Verantwortlichkeit Gabriels als Vizekanzler völlig in den Hintergrund.

Nach Ansicht der Kammer kann sich der Händler weder auf die Kunstfreiheit noch auf den besonderen Schutz der Satire als Äußerungsform berufen. Der Galgen verkörpere den dargestellten Aussagegehalt unmittelbar und stelle keine Äußerung satirischer Art dar. Satiretypische Gestaltungsmerkmale wie Übertreibungen, Verfremdungen oder Überhöhungen seien nicht zu erkennen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Hamburg zu Gabriels Unterlassungsanspruch: "Pegida-Galgen" darf nicht mehr verkauft werden . In: Legal Tribune Online, 28.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31207/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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