LG Frankfurt verneint Amtshaftungsanspruch: Land Hessen haftet nicht für unwirk­same Miet­p­reis­b­remse

25.03.2019

Zwei Mieter aus Frankfurt konnten gegen das Land Hessen keinen Erfolg verbuchen. Sie verlangten Schadensersatz, weil sie zu viel Miete zahlten - und Schuld daran auch die unwirksame Mietpreisbremse sei.

Das Land Hessen muss wegen der für unwirksam erklärten Mietpreisbremse keinen Schadensersatz an einzelne Mieter leisten. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main am Montag entschieden (Urt. v. 25.03.2019, Az. 2-04 O 307/18). 

Ein Inkasso-Dienstleister hatte die Vertretung zweier Mieter übernommen, die in einem Frankfurter Stadtteil mit "erhitztem Wohnungsmarkt" wohnen. Vor Gericht argumentierte das Unternehmen, man habe infolge der Unwirksamkeit der Mietpreisbremse keine rechtliche Handhabe gegen den Vermieter, diesen zur Herabsetzung der Monatsmiete zu zwingen. Deshalb müsse man weiter rund 11,50 Euro statt der ortsüblichen Vergleichsmiete von 7,50 Euro pro Quadratmeter zahlen. Die Differenz wollten die Kläger vom Land Hessen ersetzt haben.

Bereits im März vergangenen Jahres hatte die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des LG Frankfurts die hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt, weil der Landesgesetzgeber die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet habe. Diese Entscheidung ist derzeit aber noch nicht rechtskräftig, die Sache liegt aktuell beim BGH. Auf das Ergebnis der Schadensersatzklage in dem Prozess der zwei Frankfurter Mieter hatte dieser Umstand aber keinen Einfluss.

LG: Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert

Die für Amtshaftungsansprüche zuständige Kammer des LG Frankfurt am Main hat die Klage zurückgewiesen, auch wenn der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstoße hätte. Denn der Verordnungsgeber nehme bei erlassenen Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber einzelnen Personen wahr. Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen bestehe daher nicht, so das Frankfurter Gericht.

Ausnahmen seien nur denkbar, wenn der Adressatenkreis der Norm begrenzt sei. Bei einem Bebauungsplan sei der betroffene Personenkreis zum Beispiel auf einen Teil der Gemeinde begrenzt, so die Kammer. Von der Mietpreisbremse seien jedoch 15 Kommunen mit rund 1,5 Millionen Einwohnern betroffen gewesen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, sodass keine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener bestehe, entschied das Gericht.

Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir (Grüne) begrüßte das Urteil des LG. Das Berliner Inkassounternehmen sei mit der Entscheidung wie schon bei einem vergleichbaren Verfahren in München mit seiner Klage bereits in erster Instanz gescheitert. Das Land arbeite ungeachtet dessen aber weiter an einer Fortschreibung und deutlichen Ausweitung der Mietpreisbremse im Land, versicherte der Minister.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

LG Frankfurt verneint Amtshaftungsanspruch: Land Hessen haftet nicht für unwirksame Mietpreisbremse . In: Legal Tribune Online, 25.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34575/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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