LG Frankenthal verneint Schadensersatzanspruch: Notar haftet nicht für geän­derte Recht­spre­chung

25.08.2021

Ein Notar haftet nicht, wenn er vor 30 Jahren in einem Ehevertrag die Ansprüche der Frau vollständig ausgeschlossen hat. Heute wäre ein solcher Ausschluss zwar sittenwidrig, das konnte der Notar damals aber noch nicht voraussehen, so das LG.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (LG) hat entschieden, dass Notarinnen und Notare sich im Rahmen der Beratung nur an der aktuellen Rechtsprechung orientieren müssen, um eine Haftung zu vermeiden. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn Änderungen der Rechtsprechung absehbar sind (Urt. v. 26.07.2021, Az. 4 O 47/21).

Ein Mann hatte vor knapp 30 Jahren mit seiner Verlobten vor einem Notar einen Ehevertrag geschlossen. Bei Abschluss des Vertrages war bereits klar gewesen, dass die Verlobte nicht in das Berufsleben eintreten, sondern innerhalb der Ehe für Kindererziehung und Haushalt zuständig sein sollte. Dabei war es dem späteren Ehemann darauf angekommen, sich und seinen landwirtschaftlichen Betrieb vor Ansprüchen der Frau abzuschirmen, falls die Ehe scheitern sollte.

Auf Rat des beurkundenden Notars verzichteten die späteren Ehegatten für den Fall einer Scheidung auf sämtliche gegenseitige ehe- und erbrechtliche Ansprüche. Dieser Verzicht betraf insbesondere auch den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den sogenannten Versorgungsausgleich.

Keine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten

Die Eheleute haben sich dann im Jahr 2019 getrennt, bei der Frau wuchsen die Zweifel an der Wirksamkeit des Ehevertrags. Das für die Scheidung zuständige Amtsgericht (AG) hatte ebenfalls Bedenken, ob es nicht sittenwidrig war, zu Beginn der Ehe die Rechte der Ehefrau und damit auch den Versorgungsausgleich so weitgehend auszuschließen, wie es in dem von der Frau angegriffenen Ehevertrag der Fall ist. Daraufhin zahlte ihr der Mann rund 300.000 Euro als Abfindung.

Diese Summe verlangte er nun von dem damals beauftragten Notar als Schadensersatz zurück. Der Mann argumentierte, dass er seine bei Abschluss des Vertrages schwangere Frau nicht geheiratet hätte, wenn der Notar ihn auf die mögliche Unwirksamkeit des Vertrages hingewiesen hätte. Ohne Heirat hätte er sich die Zahlung der 300.000 Euro erspart.

Das LG hat einen Anspruch des Mannes gegen den Notar nun verneint. Nach Auffassung der Kammer ist dem Notar keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen. Die Beratungspflichten eines Notars orientierten sich immer an der aktuell geltenden Rechtslage und Rechtsprechung.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1991 sei aber der Ausschluss sämtlicher Ansprüche der Ehefrau, also auch des Versorgungsausgleichs, von der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht als sittenwidrig angesehen worden. Dies habe sich erst zehn Jahre später durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geändert. Diese Entwicklung habe der beklagte Notar im Jahr 1991 jedoch noch lange nicht absehen können oder müssen. Für die negativen Konsequenzen, die dem klagenden Landwirt durch diese Rechtsprechungsänderung zustehen, habe der beklagte notar entsprechend auch nicht einzustehen.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankenthal verneint Schadensersatzanspruch: Notar haftet nicht für geänderte Rechtsprechung . In: Legal Tribune Online, 25.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45823/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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