LG Bielefeld verneint Urheberrechtsschutz: Tweet keine geis­tige Schöp­fung

24.02.2017

Aphorismen auf 140 Zeichen gibt es bei Twitter viele. Aber nicht jeder Sprachwitz ist auch urheberrechtlich geschützt. Das musste nun ein Nutzer erfahren, der sich gegen die Vermarktung eines seiner Tweets zur Wehr setzt.

Wer originelle Sprüche twittert muss womöglich damit rechnen, dass andere aus diesen Kapital schlagen. Der Schutz des Urheberrechts jedenfalls greift in der Regel nicht ein. So sehen es die Richter des Landgerichts (LG) Bielefeld, die über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu entscheiden hatten. (Beschl v 03.01.2017, Az. 4 O 144/16). Der Beschluss wurde Freitag bekannt.

Der Antragsteller erklärt, er sei der Verfasser des Spruchs "Wann genau ist aus 'Sex, Drugs & Rock n Roll' eigentlich 'Laktoseintoleranz, Veganismus und Helene Fischer' geworden?". Diesen habe er 2014 via Twitter verbreitet. Einer Vermarkterin von Postkarten wirft er vor, den Satz ohne seine Erlaubnis kommerziell verwendet zu haben.

Zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beantragte er PKH. Bei der Entscheidung über deren Bewilligung muss das Gericht auch eine Erfolgsprognose für die Klage fällen - und die ging zu Ungunsten des Twitter-Nutzers aus. Unabhängig von der Frage, ob der Tweet wirklich vom Antragsteller stamme, sei er jedenfalls bereits kein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG). Somit fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht.

Die Kammer sprach dem in Rede stehenden Spruch die nötige geistige Schöpfungshöhe ab.  Er bestehe lediglich aus Alltagsprache. Ein Werk, das nur die Länge eines Werbetextes hat, müsse jedoch die "Durchschnittsgestaltung" deutlich überragen, um schutzfähig zu sein, heißt es in dem Beschluss. In der Regel spreche der geringe Umfang eines Tweets gegen den Urheberrechtsschutz. Kurze Äußerungen böten nämlich häufig nicht genügend Gestaltungsspielraum, um die notwendige Schöpfungshöhe überhaupt zu erreichen, so die Richter.

Der Antragsteller habe sich zudem ohnehin bereits des seit Jahrzehnten gebräuchlichen Spruches "Sex, Drugs and Rock n Roll" bedient und diesen lediglich mit schlagwortartigen Begriffen aus dem alltäglichen und aktuellen Sprachgebrauch verbunden. Der hiermit erzeugte Sprachwitz genüge nicht.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Bielefeld verneint Urheberrechtsschutz: Tweet keine geistige Schöpfung . In: Legal Tribune Online, 24.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22211/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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