LAG Schleswig-Holstein zu Ebay-Kleinanzeigen: Bei Bewer­bung über Chat­funk­tion gilt das AGG

20.07.2022

Wer sich über Ebay-Kleinanzeigen auf eine Stellenanzeige meldet, gilt als Bewerber im Sinne des Allgemeinengleichbehandlungsgesetzes. Im Fall von Diskriminierungen müssen Arbeitgeber deshalb Entschädigungen zahlen.

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal "Ebay-Kleinanzeigen" über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden (Urt. v. 21.06.2022, Az. 2 Sa 21/22). 

Ein Mann hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige eines Unternehmens beworben. In dessen Anzeige hieß es: "Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …". Der Mann hatte sich über die Ebay-Chatfunktion auf die Stelle beworben. Doch das Unternehmen wollte ihn nicht. Sie hatten geantwortet, dass sie "eine Dame als Sekretärin" suchen würden. Der Mann hatte draufhin drei Bruttomonatsgehälter wegen Diskriminierung als Entschädigung gefordert.

Und das zu recht, wie das LAG nun geurteilt hat. Voraussetzung für einen Entschädigung sei, dass der Mann als Bewerber im Sinne des Allgmeinengleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelte. Das sei hier der Fall erklärte das Gericht: Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers werde gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers müsse lediglich identifizierbar sein, so das LAG.

Das Unternehmen hatte zwar eingewandt, die Bewerbung sei rechtsmissbräuchlich, allerdings  sind an diese Annahme laut Gericht hohe Anforderungen gestellt. Besondere Umstände, die auf einen  Rechtsmissbrauch schließen könnten, konnte das Unternehmen nicht darstellen. 

Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat sei klar, dass der Bewerber aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden sei. Deshalb stehe ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu, urteilte das LAG. Da im Hamburger Umland  für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.700,00 üblich ist, konnte der Mann 7.800 Euro Entschädigung von dem Unternehmen verlangen.

cp/LTO-Redaktion

 

 

 

 

Zitiervorschlag

LAG Schleswig-Holstein zu Ebay-Kleinanzeigen: Bei Bewerbung über Chatfunktion gilt das AGG . In: Legal Tribune Online, 20.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49103/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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