LAG Berlin-Brandenburg: Poli­zisten-Kün­di­gung wegen Her­s­tel­lens von "liquid ecs­tasy" wirksam

07.11.2011

Seine ungewöhnliche Freizeitbeschäftigung ist einem - nunmehr ehemaligen - Polizeiangestellten arbeitsrechtlich zum Verhängnis geworden: Weil er außerhalb seines Dienstes die Partydroge "liquid ecstasy" in nicht unerheblicher Menge hergestellt hatte, wurde er fristgemäß gekündigt - wirksam, wie das LAG Berlin-Brandenburg mit einem am Montag bekannt gewordenen Urteil bestätigte.

Der Polizeiangestellte wurde vom Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt; er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Das Land Berlin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß, nachdem gegen den Polizeiangestellten Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden war. Der Polizeiangestellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah das ein wenig anders und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen (Urt. v. 25.10.2011, Az. 19 Sa 1075/11). Von dem beklagten Land könne nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue.

Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen, so die Berliner Richter.

Gegen das Urteil wurde die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

age/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LAG Berlin-Brandenburg: Polizisten-Kündigung wegen Herstellens von "liquid ecstasy" wirksam . In: Legal Tribune Online, 07.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4740/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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