EuGH zu Entschädigungspflicht von Airlines: Ran­da­lie­render Flug­gast kann "außer­ge­wöhn­li­cher Umstand" sein

11.06.2020

Wenn ihre Maschine zu spät oder gar nicht abhebt, können Passagiere nach EU-Recht eine Entschädigung von der Airline verlangen. Das kann aber ausgeschlossen sein, wenn die Ursache ein randalierender Fluggast war.

Bei Verspätungen oder Annullierungen von Nachfolgeflügen wegen eines randalierenden Passagiers können Airlines nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von der Entschädigungspflicht befreit sein. Unter bestimmten Voraussetzungen könne das störende Verhalten eines Fluggastes einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag (Urt. v. 11.06.2020, Az. C-74/19).

Hintergrund ist ein Fall in Portugal, bei dem ein Passagier wegen großer Verspätung Entschädigung von einer Airline fordert. Die Fluggesellschaft beruft sich jedoch darauf, dass in diesem Fall "außergewöhnliche Umstände" vorgelegen hätten und sie deshalb keine Entschädigung zahlen müsse. Grund für die Verspätung sei, dass die Maschine wegen eines randalierenden Passagiers auf dem vorherigen Flug ungeplant zwischenlanden musste.

Die Luxemburger Richter stützen diese Argumentation nun. Sie betonen jedoch, dies gelte nicht, wenn die Airline selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder es vor dem Boarding Anzeichen dafür gegeben habe. Zudem muss sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um eine frühere Beförderung zu ermöglichen.

Airline haftet, wenn sich Ausraster andeutet

Flugreisende haben in der EU in der Regel dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich die Ankunft um drei Stunden oder mehr verzögert, der Flug kurzfristig ausfällt oder trotz Buchung kein Platz an Bord ist. Die zugrundeliegende EU-Verordnung gibt es seit 2005. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab: Je nach Entfernung gibt es 250, 400 oder 600 Euro. Betroffene müssen das Geld jedoch selbst von der Fluggesellschaft einfordern. In der Corona-Krise wurden die Passagierrechte zugunsten der Airlines etwas gelockert.

Liegen allerdings "außergewöhnliche Umstände" vor, so sieht Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vor, entfällt die Verpflichtung zur Entschädigung. Ein Randalierer an Bord, der die Sicherheit bedrohe, sei nicht Teil der normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft, befand der EuGH nun. Zudem sei dieses Verhalten nicht beherrschbar, da die Reaktion des Randalierers auf Anweisungen der Besatzung nicht vorhersehbar sei. Auch seien die Möglichkeiten der Crew an Bord eines Flugzeugs eingeschränkt.

Kein "außergewöhnlicher Umstand" liege jedoch vor, wenn die Airline selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen habe. Gleiches gilt dem Urteil zufolge, wenn es schon vorher Anzeichen für das Verhalten gab und das Unternehmen früher hätte eingreifen können. Dies könne der Fall sein, wenn der Betroffene trotz Verhaltensstörungen an Bord gehen durfte.

Auch Ersatzflüge mit anderen Airlines müssen angeboten werden

Der EuGH betont in seinem Urteil zudem, dass die Airline alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen müsse, um die Verspätung der Passagiere so gering wie möglich zu halten. Es müsse eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche andere Beförderung sichergestellt werden. Dazu gehörten auch direkte oder indirekte Flüge, die nicht vom eigenen Unternehmen oder derselben Fluggesellschaftsallianz angeboten werden. Es reiche also nicht aus, dem betroffenen Fluggast einfach den nächsten eigenen Flug anzubieten, der erst einen Tag später ankomme - es sei denn, auf einem anderen Flug sei kein Platz mehr oder dies stelle für die Airline zu dem Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.

Die Richter betonen zudem, dass das nationale Gericht prüfen müsse, ob tatsächlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorfall an Bord des vorangegangenen Flugs sowie der Verspätung oder Annullierung eines späteren Flugs vorliege.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Entschädigungspflicht von Airlines: Randalierender Fluggast kann "außergewöhnlicher Umstand" sein . In: Legal Tribune Online, 11.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41872/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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