Begünstigung durch staatliche Beihilfen: FC Bar­ce­lona unter­liegt vor EuGH

04.03.2021

Dem FC Barcelona und drei weiteren spanischen Klubs stehen nach einem Urteil des EuGH hohe Nachzahlungen bevor. Der Gerichtshof stufte ein spanisches Gesetz, welches ihnen niedrigere Steuern beschert hatte, als unzulässige Behilfe ein.

Der in Corona-Zeiten ohnehin ungewohnt klamme spanische Spitzenfußballklub FC Barcelona muss wohl erhebliche Steuernachzahlungen leisten. Ein spanisches Gesetz hatte es dem Klub lange erlaubt, niedrigerere Steuern zu zahlen als die meisten Konkurrenten. Dies sei eine unzulässige staatliche Beihilfe gewesen, entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 04.03.2021, Az. C-362/19 P).

Betroffen von dem Urteil ist nicht nur der Renommierklub aus Katalonien, sondern auch die spanischen Klubs Real Madrid, Athletic Bilbao und Atlético Osasuna. Das 1990 erlassene Gesetz sah vor, dass spanische Profisportvereine sich in Sport-Aktiengesellschaften umwandeln sollten. Eine Ausnahme galt nur für solche Klubs, die in den Geschäftsjahren vor dem Erlass des Gesetzes ein positives Ergebnis erzielt hatten. Die vier Vereine um die Top-Klubs Barcelona und Madrid machten davon Gebrauch und blieben vor dem Gesetz nicht-gewinnorientierte juristische Personen. Hierdurch galt für sie ein geringerer Steuersatz als für ihre Konkurrenten.

Die Europäische Kommission befand 2016, dass dies eine nach EU-Recht unzulässige staatliche Behilfe sei und forderte von Spanien, die Regelung aufzuheben und die ersparten Steuergelder einzufordern. Hiergegen zog der FC Barcelona vor das Gericht der Europäischen Union (EuG). Dieses befand 2019 auch, dass der effektive Steuervorteil durch die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Seiner Meinung nach hätte die Kommission nicht nur den Vorteil aus dem ermäßigten Steuersatz, sondern auch andere Aspekte der Steuerregelung berücksichtigen müssen, um zu ergründen, ob den Vereinen dadurch tatsächlich ein Vorteil entstanden war. Die anderen Klubs hätten im Gegensatz zu ihnen schließlich deutlich höhere Steuerabzüge für die "Wiederanlage von außergewöhnlichen Gewinnen" erhalten. Gegen diese Entscheidung legte wiederum die EU-Kommission das Rechtsmittel zum EuGH ein, der dem nun stattgab und das Urteil des EuG aufhob.

EuGH: Exakter Vorteil für Feststellung einer Beihilfe unerheblich

Der Gerichtshof bestätigte die Auffassung der Kommission, dass es sich bei den Steuervorteilen durch das Gesetz um eine unzulässige Beihilfe handele und zwar unabhängig von anderen steuerlichen Fragen, die zusätzlich eine Rolle spielten. Zwar müsse eine Beihilferegelung immer im Ganzen betrachtet werden, jedoch sei es für die Feststellung einer Beihilfe nicht notwendig, den exakten Vorteil zu bestimmten, der dem Begünstigten am Ende daraus erwachse. Dieser sei erst bei einer etwaigen Rückforderung der gewährten Einzelbeihilfen zu berücksichtigen.

Entscheidend sei zunächst einmal, so der EuGH, dass die fragliche Beihilferegelung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses geeignet war, die betroffenen Vereine gegenüber Konkurrenten, die fortan als Aktiengesellschaften firmieren mussten, zu begünstigen und ihnen damit einen unter Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallenden Vorteil zu verschaffen. Dies sei hier der Fall. Die Kommission habe daher nicht untersuchen müssen, ob etwaige Steuerabzugsmöglichkeiten den aus dem ermäßigten Steuersatz resultierenden Vorteil neutralisierten.

Da die Sache mit dieser Klarstellung für entscheidungsreif erachtet wurde, geht das Verfahren nun nicht an das EuG zurück, die Klage wurde stattdessen direkt abgewiesen. Wieviel die Klubs nun im Einzelnen nachzahlen müssen, bleibt abzuwarten. Laut Berechnungen der Kommission soll es dabei um bis zu fünf Millionen Euro pro Klub gehen.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Begünstigung durch staatliche Beihilfen: FC Barcelona unterliegt vor EuGH . In: Legal Tribune Online, 04.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44419/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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