EuG weist Massenklage gegen EZB ab: Keine unmit­tel­bare Aus­wir­kung auf Pri­vat­ver­mögen

19.12.2013

Das EuG hat die Klage von 5.217 Klägern unter anderem gegen zwei Beschlüsse der EZB aus dem Jahr 2012 abgewiesen. Bei den Beschlüssen ging es um Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten und die Verfügbarkeit von Sicherheiten. Den Klägern fehle die Klagebefugnis, entschied das Gericht am Donnerstag.

Die Kläger hatten moniert, der Ankauf von Staatsanleihen durch die Nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB) würde zu Verwerfungen auf den Finanzmärkten führen. Dies wiederum schade der Preisstabilität und vermindere den Wert ihrer Vermögen.

Dem widersprach das Gericht der Europäischen Union (EuG): Die angefochtenen Handlungen seien nicht geeignet, sich auf die Rechtsstellung der Kläger unmittelbar auszuwirken. Es fehle ihnen an der Klagebefugnis. Die Klage sei daher unzulässig (Beschl. v. 19.12.2013, Az. T-492/12).

Auch das Argument der Kläger, dass ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt würde, wenn ihre Klage vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden würde, sei zurückzuweisen.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuG weist Massenklage gegen EZB ab: Keine unmittelbare Auswirkung auf Privatvermögen . In: Legal Tribune Online, 19.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10423/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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