BVerfG lehnt weitere Eilanträge zur Bundesnotbremse ab: Wieder kein Erfolg in Karls­ruhe

02.06.2021

Erneut hatten Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen einige Regelungen des IfSG keinen Erfolg beim BVerfG. Auch vier Mitglieder der AfD-Bundestagsfraktion scheiterten in Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat insgesamt acht Eilanträge gegen die Corona-Notbremse des Bundes abgelehnt. 51 Verfassungsbeschwerden nahm es nicht zur Entscheidung an, weil sie nicht ausreichend begründet oder aus anderen Gründen unzulässig waren. 

Es sind aber immer noch viele Klagen anhängig: Bis zum Ablauf des 31. Mai seien insgesamt 424 Verfahren in Karlsruhe eingegangen, darunter auch eines mit mehr als 7.000 Klägerinnen und Klägern (Az. 1 BvR 794/21 u.a.).

Die bundesweit einheitlichen Regeln bei hohen Corona-Infektionszahlen galten seit dem 24. April in vielen Teilen Deutschlands. Die Notbremse griff automatisch ein, wenn die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz über mehrere Tage die 100 überschreitet. Derzeit wird die Notbremse allerdings immer weiter gelockert, weil sich nicht mehr so viele Menschen mit dem Corona-Virus anstecken. Nach aktuellem Stand soll sie Ende Juni auslaufen.

Die Einführung der Notbremse hatte eine regelrechte Klagewelle ausgelöst, weil es erstmals allgemein möglich wurde, direkt nach Karlsruhe zu ziehen, ohne sich zunächst an die Verwaltungsgerichte wenden zu müssen.

Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Corona-Notbremse erfolglos

Die jetzigen Verfahren betreffen verschiedene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), unter anderem zu Kontaktbeschränkungen, zur Ausgangssperre, zum Amateursport, zur Beschränkung von Freizeit- und kulturellen Einrichtungen, zu Erleichterungen für Genesene und vollständig Geimpfte, Schulschließungen sowie zu Beschränkungen im Einzelhandel und bei körpernahen Dienstleistungen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen mehrere Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung an.

In einem Verfahren (Az. 1 BvR 794/21) wollten die Beschwerdeführenden erreichen, dass die Maßnahmen der Bundesnotbremse erst dann gelten, soweit zuvor die nach Landesrecht zuständige Behörde ihre Verhältnismäßigkeit festgestellt und die Geltung durch Allgemeinverfügung angeordnet hat. Außerdem sollte die Bundesregierung verpflichtet werden, kurzfristig einen Plan zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Intensivbetten und des dafür benötigten Pflegepersonals vorzulegen. 

Auch diese Anträge hatten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführenden hätten weder die Eilbedürftigkeit noch die eigenen schweren Nachteile dargelegt. Es reiche nicht aus, wenn "private Unternehmungen beschwerlicher ausfallen" oder ein Hobby zeitweise nicht mehr wie früher ausgeübt werden kann. Hinsichtlich des Eilantrags zur Erhöhung der Intensivkapazitäten hätten die Beschwerdeführenden in keiner Weise dargelegt, worauf sich ein solcher Antrag verfassungsrechtlich überhaupt stützen würde.

Vorbringen von vier AfD-MdBs "nicht hinreichend substantiiert"

Die Verfassungsbeschwerde von vier Mitgliedern der AfD-Fraktion des Deutschen Bundestags nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 927/21). Diese richtete sich vor allem gegen die Ausgangssperre, die Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Einzelhandelsgeschäften und Museen. Es sei schon nicht klar, ob die Abgeordneten überhaupt als Bürger Verfassungsbeschwerde erheben wollten. Jedenfalls sei ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, so das BVerfG.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter betonten jedoch erneut, dass sie keine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen im IfSG getroffen hätten. Insbesondere die Prüfung der Vorschriften zu Ausgangsbeschränkungen und die Prüfung weiterer Regelungen des § 28b IfSG, die Gegenstand verschiedener Eilentscheidungen vom 20. Mai 2021 waren, blieben den dort genannten Hauptsacheverfahren vorbehalten, so das BVerfG.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BVerfG lehnt weitere Eilanträge zur Bundesnotbremse ab: Wieder kein Erfolg in Karlsruhe . In: Legal Tribune Online, 02.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45103/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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