BVerwG: Visum zur Kinderadoption in Deutschland nur nach Adoptionsvermittlung

von hho/LTO-Redaktion

27.10.2010

Ein Visum darf zum Zweck der Adoption eines Kindes aus dem Ausland aus Gründen des Kindeswohls grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn zuvor ein Verfahren der internationalen Adoptionsvermittlung erfolgreich durchgeführt wurde. Dies entschied das BVerwG am Dienstag.

Kläger in dem Verfahren waren ein inzwischen 12-jähriger Marokkaner, der in einem Waisenhaus in Casablanca lebt, sowie eine 48-jährige Deutsche marokkanischer Herkunft, die den Jungen in Deutschland adoptieren will. Eine Adoption des Jungen in Marokko war und ist nicht möglich, weil das dortige Rechtssystem das Institut der Adoption nicht vorsieht. Den Antrag der Kläger, dem Jungen ein Visum zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens in Deutschland zu erteilen, lehnte die deutsche Botschaft in Marokko ab.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Klage auf Erteilung eines Visums ab. In begründeten Fällen könne zwar eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen gesetzlich nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Ein solcher Fall liege jedoch grundsätzlich nur dann vor, wenn ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet habe (Az.1 C 16.09).

Dies gelte auch dann, wenn das Adoptionsvermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es im Heimatstaat des Kindes an einer entsprechenden Adoptionsvermittlungsstelle fehlt.

Der Senat wies aber darauf hin, dass im Januar 2011 das Haager Kinderschutzübereinkommen für Deutschland in Kraft tritt, das ein zwischenstaatliches Verfahren für die Inpflegenahme von Kindern vorsehe.

Zitiervorschlag

hho/LTO-Redaktion, BVerwG: Visum zur Kinderadoption in Deutschland nur nach Adoptionsvermittlung . In: Legal Tribune Online, 27.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1801/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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