BVerwG zu Straßenausbaubescheid: Säum­nis­zu­schlag ent­fällt mit erfolg­rei­chem Eil­an­trag

20.01.2016

Gibt das Verwaltungsgericht einem Eilantrag gegen einen behördlichen Bescheid statt, entfallen rückwirkend Säumniszuschläge und Nebenkosten. Das hat das BVerwG am Mittwoch entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Mittwoch die praktisch bedeutsame Frage entschieden, ob Säumniszuschläge, die bei Nichtzahlung kraft Gesetzes anfallen, auch dann noch zu begleichen sind, wenn der Betroffene im gerichtlichen Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Bescheids erreicht. In diesen Fällen, so heißt es aus Leipzig, entfielen rückwirkend mit der Vollziehbarkeit des Bescheids zugleich auch die Säumniszuschläge sowie Nebenkosten (Urt. v. 20.01.2016, Az. 9 C 1.15).

Damit bestätigte das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanzen, die zugunsten mehrerer Kläger aus Erfurt entschieden hatten. Die Stadt muss ihnen nun die zu Unrecht gezahlten Säumniszuschläge sowie Nebenkosten (insbesondere Mahnkosten) zurückzahlen.

Zuvor hatten die Erfurter sofort vollziehbare Straßenausbaubeitragsbescheide der Stadt erhalten und hiergegen Widerspruch eingelegt sowie die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Letzteres wurde zeitnah abgelehnt, woraufhin sie den geforderten Beitrag in Höhe von rund 4.500 Euro sowie die inzwischen kraft Gesetzes angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten, gemeinsam etwa 700 Euro, überwiesen. Über ihre Widersprüche war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht entschieden.

Parallel beantragten die Anwohner beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Weimar die Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche. Dem entsprachen die Richter. Damit entfiel die sofortige Vollziehbarkeit der Bescheide rückwirkend. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wurden die in Rede stehenden Bescheide dann auch endgültig aufgehoben, woraufhin die Stadt Erfurt die zunächst gezahlten Beiträge zurückerstattete. Die Säumniszuschläge und Nebenkosten behielt sie jedoch ein.

Hierzu entschied nun das BVerwG, dass mit rückwirkendem Entfallen der Vollziehbarkeit auch die Säumniszuschläge entfallen seien. Dies gelte, obwohl diese Kosten kraft Gesetzes anfielen und auch dann nicht erstattet werden müssten, wenn der Bescheid später aufgehoben oder geändert werde. Wenn das Verwaltungsgericht jedoch einem Eilantrag stattgebe und somit die aufschiebende Wirkung anordne, habe sich der Betroffene damit auch erfolgreich gegen die Säumniszuschläge gewehrt. Denn gerade weil diese Kosten vom Bestand der Hauptforderung unabhängig seien, müsse es dem Betroffenen möglich sein, auch sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutz abzuwehren. Entsprechendes gelte auch für Nebenkosten wie Mahnkosten, Pfändungsgebühren oder Auslagen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Straßenausbaubescheid: Säumniszuschlag entfällt mit erfolgreichem Eilantrag . In: Legal Tribune Online, 20.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18205/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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