Klagen von Sixt und Netto abgewiesen: BVerwG bestä­tigt Rund­funk­bei­trag für Unter­nehmen

08.12.2016

Der Rundfunkbeitrag ist umstritten. Sämtliche Versuche, ihn vor Gericht zu kippen, sind jedoch gescheitert. Auch Sixt und Netto kassierten am Mittwoch Niederlagen vor dem BVerwG.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Rundfunkbeitrag für Unternehmen als verfassungsgemäß bestätigt. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht wies am Mittwoch in Leipzig Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto gegen den Westdeutschen Rundfunk und den Bayerischen Rundfunk ab. (Urt. v. 07.12.2016, Az. 6 C 49.15, 6 C 12.15, 6 C 13.15. und 6 C 14.15)

Knapp zehn Prozent des Rundfunkbeitrags kommen aus dem gewerblichen Bereich, wie Justiziar Hermann Eicher, bei der ARD federführend für das Rundfunkbeitragsrecht, sagte. 2015 seien das rund 760 Millionen Euro gewesen.

Sixt und Netto hatten argumentiert, die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen sei unrechtmäßig. Unternehmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt.

Auch Unternehmen profitieren von Rundfunkempfang

In seinen Urteilen folgte der 6. Senat den Maßstäben, die er in diesem Jahr schon bei Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag bei Privatleuten aufgestellt hatte. Auch hier hatten die Richter den Beitrag als verfassungsgemäß eingestuft. Die Anküpfung des Beitrags an die Wohnung sei nicht zu beanstanden.

Wie bei den privaten Haushalten gebe es auch bei den Betrieben einen "kommunikativen Nutzen" des Rundfunkempfangs. Und auch in Unternehmen könne dieser Nutzen ausgeschöpft werden, da statistisch belegt sei, dass relativ flächendeckend Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien: Die meisten Unternehmen hätten internetfähige Computer, Radios oder betriebliche Handys und Tablets.

Netto-Anwalt Matthias Rauscher hatte in der mündlichen Verhandlung vorgerechnet, dass der Discounter für seine 4.018 Betriebsstätten und 18 Auslieferungslager mit insgesamt 60.000 Beschäftigten monatlich 145.000 Euro Rundfunkbeitrag zahlen müsse. Ein Unternehmen mit nur einer einzigen Betriebsstätte, etwa einer Fabrik mit 20.000 Mitarbeitern, müsse dagegen nur 3.150 Euro im Monat zahlen.

Sixt will Verfassungsbeschwerde einlegen

Auch für Sixt mit seinem Filialnetz seien die Betriebsstätten ein Thema, sagte Anwalt Holger Jacobj. Der Autovermieter zahle jährlich rund 3,3 Millionen Euro Rundfunkbeitrag. Jacobj sah zudem ein Vollzugsdefizit beim Eintreiben des Beitrags. Jedes dritte gewerblich genutzte Auto sei beim Beitragsservice unbekannt, sagte der Anwalt. Der Ehrliche dürfe aber nicht der Dumme sein. "Es geht nicht darum, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu Fall zu bringen. Es geht darum, innerhalb des gewerblichen Bereichs für eine Gerechtigkeit zu sorgen", sagte Jacobj.

Der Senat hatte gegen die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an Betriebstätten und Fahrzeuge jedoch keine Bedenken. "Wir vermochten auch nicht festzustellen, dass hier ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit besteht", erklärte der Vorsitzende Richter Prof. Ingo Kraft.

Mit den Entscheidungen des BVerwG ist der Streit um den Rundfunkbeitrag aber nicht noch nicht zu Ende. Sowohl die unterlegenen privaten Kläger als auch Sixt haben angekündigt, vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen zu wollen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Klagen von Sixt und Netto abgewiesen: BVerwG bestätigt Rundfunkbeitrag für Unternehmen . In: Legal Tribune Online, 08.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21393/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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