BVerwG weist Revision von Journalistin zurück: Kein Anspruch auf Her­aus­gabe von Kohl-Akten

30.03.2023

Muss das Bundeskanzleramt Akten von Helmut Kohl zurückholen, die mutmaßlich bei dessen Witwe lagern? Und wie viele Akten, die sich noch bei der Behörde befinden, müssen durchsucht werden? Das BVerwG hat dazu eine Entscheidung getroffen.

Im Streit um die Herausgabe von Akten des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl wurde die Revision einer Journalistin vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen. Das Bundeskanzleramt durfte die Suche nach den von ihr beantragten Informationen wegen unverhältnismäßigen Aufwands verweigern, entschied das Gericht in Leipzig am Mittwoch. Es wies außerdem das Verlangen der Klägerin zurück, dass das Amt Akten aus der Kohl-Ära wiederbeschaffen müsse, die womöglich im Besitz der Witwe Maike Kohl-Richter sind. Weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Bundesarchivgesetz ergebe sich ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von privaten Dritten (Urt. v. 29.03.2023, Az. BVerwG 10 C 2.22).

Die Klägerin hatte beantragt, Akten aus der Zeit von Kohls 16-jähriger Kanzlerschaft einsehen zu können, die entweder im Bundeskanzleramt oder mutmaßlich bei seiner Witwe lagern. Das Bundeskanzleramt gab einige bei ihm vorhandene Unterlagen heraus, lehnte das Ansinnen aber ansonsten ab. Die Journalistin klagte auf Zugang zu sämtlichen begehrten Unterlagen, hatte aber schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Berichten zufolge soll Kohl in seiner Zeit als Bundeskanzler amtliche Unterlagen zunächst an eine Stiftung übergeben haben. Später seien die Akten dann bei ihm zu Hause gelandet. Das Bundeskanzleramt hatte der Journalistin mitgeteilt, dass es nichts von solchen Unterlagen wisse. Anwalt Gernot Schiller sagte in der mündlichen Verhandlung: "Wir haben Frau Kohl-Richter gefragt, ob amtliche Unterlagen bei ihr vorhanden sind, und sie hat das verneint."

Behörde muss 9.000 Aktenbände nicht händisch durchsuchen

Laut BVerwG darf eine Behörde die Suche nach Informationen ausnahmsweise ablehnen, wenn dafür ein sehr großer Aktenbestand durchforstet werden müsste und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. Das sei dann der Fall, wenn die Behörde wegen des Auskunftsersuchens bei ihren vorrangigen Sachaufgaben erheblich behindert würde. So liegt es laut BVerwG, wenn Akten im Umfang mehrerer tausend Bände oder der gesamte über mehrere Jahre entstandene Aktenbestand händisch durchsucht werden müssten. Das Bundeskanzleramt hatte Gerichtsangaben zufolge bereits in der Vorinstanz hinreichend dargelegt, dass eine händische Suche unzumutbar sei, weil dies die Durchsicht von 9.000 Aktenbänden voraussetze.

Zudem bestehe auch nur ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die bei den Behörden auch tatsächlich vorhanden seien. Die Journalistin habe auch keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung weiterer Unterlagen, falls sich solche - was laut Gericht ungeklärt geblieben ist - im Besitz der Witwe Helmut Kohls befinden sollten.

Die Anwältin der Journalistin, Vivian Kube, kündigte Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an.

acr/lp/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BVerwG weist Revision von Journalistin zurück: Kein Anspruch auf Herausgabe von Kohl-Akten . In: Legal Tribune Online, 30.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51444/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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