NPD-Verbotsantrag der Länder: Münd­liche Ver­hand­lung am BVerfG beginnt im März

07.12.2015

Die Bundesländer haben mit ihrem NPD-Verbotsantrag eine große Hürde genommen. Das Bundesverfassungsgericht setzte am Montag in Karlsruhe für März 2016 eine mündliche Verhandlung über ein Verbot der rechtsextremen Partei an.

Im Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) einschließlich ihrer Teilorganisationen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 2. Dezember gemäß § 45 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) beschlossen, dass die Verhandlung über die Anträge des Bundesrats durchzuführen ist. Das BVerfG verkündete am Montag ohne Angaben von Gründen, dass es in einer öffentlichen Verhandlung vom 1. bis 3. März 2016 über ein mögliches Verbot der NPD beraten wird (Az. 2 BvB 1/13).

Den Antrag hatte der Bundesrat bereits im Jahr 2013 gestellt mit der Begründung, die rechtsextreme Partei sei verfassungsfeindlich und wolle die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Ganzen beseitigen. Die Länderkammer beantragt daher, die NPD einschließlich ihrer Teilorganisationen "Junge Nationaldemokraten", "Ring Nationaler Frauen" und "Kommunalpolitische Vereinigung" für verfassungswidrig zu erklären, aufzulösen und zu verbieten*, Ersatzorganisationen zu schaffen. Das Vermögen der Partei soll zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen werden. Bundestag und Bundesregierung hatten sich dem Antrag nicht angeschlossen.

Dass die Verfassungsrichter die Verhandlungstermine nun anberaumt haben, zeigt, dass ihnen die von der Länderkammer vorgelegten Beweise ausreichen, den NPD-Verbotsantrag als zulässig und hinreichend begründet zu erachten.

Die Bundesländer müssen im Laufe des Verfahrens nun zum einen inhaltlich beweisen, dass die Rechtsextremisten "aggressiv und antidemokratisch" auftreten. Die geschehe ihrer Ansicht nach dadurch, dass die NPD in Deutschland eine "Atmosphäre der Angst" erzeuge und dadurch demokratisches Handeln eingeschränkt werde und außerdem aggressiv gegen die Aufnahme von Asylbewerbern protestiert habe.

Verbotsverfahren diesmal ohne Verfahrenshindernisse?

Außerdem hat das BVerfG am Montag auch die Verfahrensgliederung veröffentlicht. Demnach wird ein Großteil der anberaumten Zeit für die Klärung möglicher Verfahrenshindernisse – unter den Überschriften "Abschaltung/Rückziehung von Quellen", "Informationsgewinnende Nachsorge" sowie "Ausspähung der Prozessstrategie und Kommunikation mit dem Verfahrensbevollmächtigten" - verwendet werden.

Denn der erste Versuch, die Partei vom BVerfG als verfassungswidrig verbieten zu lassen, war im Jahr 2003 aufgrund eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses gescheitert. Damaliger Hauptgrund war, dass einem Teil der Richter die Rolle verschiedener Verbindungspersonen in der Partei unklar erschien.

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 18. März 2003 erklärt, dass es mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren unvereinbar sei, wenn die betroffene politische Partei "unmittelbar vor und während der Durchführung" eines solchen Verfahrens "durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren", beobachtet wird (Az. 2 BvB 1, 2, 3/01; BVerfGE 107, 339 [365]).

Nachbessern, um strenge Verbotsvoraussetzungen zu erfüllen

Das BVerfG hatte den Bundesrat daher im März dieses Jahres aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass man nun keine Informationen von V-Leuten mehr entgegennehme, wie die V-Leute in den Führungsgremien der rechtsextremen Partei abgeschaltet wurden, bevor die Materialsammlung für das Verbotsverfahren begann, und wie sichergestellt worden sei, dass in der Klage keine Geheimdienstinformationen über die Prozessstrategie der NPD verwertet wurden.

In Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes gibt es hohe Hürden für ein Parteienverbot, im BVerfGG ist schließlich geregelt, dass nur die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat Verbotsanträge stellen können. Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, weil sie - in Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP - die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebte. 1956 verbot das Verfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es war, eine "Diktatur des Proletariats" zu errichten.

ahe/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

* eingefügt am Tag der Veröffentlichung, 23.56 Uhr.

Zitiervorschlag

NPD-Verbotsantrag der Länder: Mündliche Verhandlung am BVerfG beginnt im März . In: Legal Tribune Online, 07.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17777/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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