BVerfG zum Infektionsschutz an Schulen: Erfolg­lose Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen Corona-Schutz­maß­nahmen

24.02.2022

Einer Mutter, die von den Familiengerichten eine Aufhebung der Corona-Maßnahmen an der Schule ihres Sohnes begehrte, ist mit einer Verfassungsbeschwerde am BVerfG gescheitert. Sie sei unzulässig, so das BVerfG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat bekräftigt, dass Familiengerichte nicht dafür zuständig sind, Coronamaßnahmen an Schulen aufzuheben. Eine Verfassungsbeschwerde einer Mutter dazu nahm das oberste deutsche Gericht nach Angaben vom Donnerstag nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 19.01.2022, Az. 1 BvR 2318/21). 

Die Frau hatte sich dagegen gewehrt, dass an der Grundschule ihres Sohnes Maskenpflicht und Testpflicht herrscht und deshalb vor Familiengerichten in Brandenburg ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) verlangt. Das hatten die Gerichte jedoch abgelehnt. Die Fachgerichte hatten argumentiert, dass der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet sei, weil der Staat und seine Institutionen keine Dritten im Sinne von Absatz 4 der genannten Vorschrift seien.

Die Verfassungsbeschwerde hierzu sei jedoch unzulässig, so das oberste deutsche Gericht. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Mutter sei nicht ersichtlich. Außerdem habe sie erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt und Fristen versäumt. Zudem habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits hinreichend geklärt, dass § 1666 Abs. 4 BGB dahingehend auszulegen ist, dass damit eine Befugnis der Familiengerichte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist. Die gerichtliche Kontrolle in diesem Bereich obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zum Infektionsschutz an Schulen: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Schutzmaßnahmen . In: Legal Tribune Online, 24.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47635/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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