Linken-Politiker Ernst scheitert vor Bundessozialgericht: Keine volle Rente für Abge­ord­nete

18.10.2023

Klaus Ernst, Bundestagsabgeordneter der Linkspartei, wollte beides: seine Diät als Abgeordneter und die volle Rente. Doch das Bundessozialgericht hält die gesetzlich vorgeschriebene Halbierung der Rentenansprüche für verfassungsgemäß.

Bundestagsabgeordnete erhalten Entschädigungen (Diäten) in Höhe von aktuell über 10.500 Euro monatlich. Viele von ihnen sind jenseits der 65 oder 67 Jahre und haben damit auch einen Anspruch auf Rentenzahlungen. Doch beides gleichzeitig in voller Höhe gibt es nach der aktuell geltenden Rechtslage nicht: Solange die Abgeordneten eine Diät erhalten, werden ihnen die Rentenansprüche um 50 Prozent gekürzt, gemäß § 29 Abgeordnetengesetz, AbgG) ruhen die vollen Rentenbezüge während des Mandats.

Dies wollte ein Bundestagsabgeordneter der Linkspartei nicht akzeptieren: Klaus Ernst, Mitglied des Bundestags seit 2005, wehrte sich gerichtlich gegen die Kürzung seiner Rentenzahlungen. Er klagte gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Doch vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel scheiterte Ernst am Mittwoch. Das Gericht stufte die Halbierung der Altersrente als verfassungskonform ein (Az. B 5 R 49/21 R). 

Nachdem schon das Sozialgericht (SG) Würzburg in erster Instanz seine Klage abgewiesen hatte, wendete sich der 68 Jahre alte Politiker mit einer Sprungrevision direkt an das Bundessozialgericht. Ernst sieht in der Ruhensregelung im AbgG einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie sowie gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und die geschützte Freiheit des Abgeordneten.

Doch der 5. Senat des BSG folgte der Argumentation des SG Würzburg. Eine Verfassungswidrigkeit der Ruhensvorschrift im AbgG sei nicht zu erkennen, führte die Vorsitzende Richterin Dr. Ruth Düring aus. Die Regelung stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.

BSG: Doppelalimentation ist zu verhindern

 "Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Abgeordnetenentschädigung um eine Leistung mit Alimentationscharakter, die alle weiteren Leistungen aus öffentlichen Mitteln ausschließt, soweit sie nicht einen Ausgleich für mit dem Mandat verbundenen Aufwand darstellen", führte sie aus. Als Mittel aus öffentlichen Kassen sehe das Bundesverfassungsgericht nicht nur Alimentationsleistungen aus einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Träger an, sondern auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenkasse. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rente zu einem erheblichen Teil auf eigenen Leistungen beruhe.

Die Ruhensvorschrift solle verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt würden, erklärte Düring. "Die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zurückgehende Intention des Gesetzgebers, mit § 29 Abgeordnetengesetz eine sogenannte Doppelalimentation zu verhindern, ist geeignet, einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu rechtfertigen."

Das Ruhen in Höhe von 50 Prozent verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dem Kläger sei immer noch ein substanzieller Teil der Rente verblieben und die wesentlich höhere Abgeordnetenentschädigung sei nicht geschmälert worden.

fz/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Linken-Politiker Ernst scheitert vor Bundessozialgericht: Keine volle Rente für Abgeordnete . In: Legal Tribune Online, 18.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52949/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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