BGH zu Entgelten am Bankschalter: Geld­ab­heben darf beg­renzt extra kosten

18.06.2019

Der BGH entschied, dass Banken Entgelte für Barein- und auszahlungen am Schalter verlangen dürfen. Allerdings nur, wenn auch tatsächlich Kosten anfallen. Wie hoch die Entgelte dann sein dürfen, prüft nun die wieder die Vorinstanz.

Banken und Sparkassen dürfen dem Grunde nach Entgelte für das Abheben und Einzahlen am Bankschalter vorsehen. Allerdings dürfen nur die Kosten auf die Kunden umgelegt werden, die durch die Barzahlung tatsächlich entstehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschied (Urt. v. 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17).

Die von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte Sparkasse hatte zusätzlich zum monatlichen Kontopreis je nach Kontomodell ein Entgelt von ein oder zwei Euro für jede Barein- und Barauszahlung am Schalter verlangt. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale hätte die Sparkasse aber eine Freipostenregelung vorsehen müssen, wonach monatlich mindestens fünf Ein- oder Auszahlungen am Schalter kostenlos sein müssen.

Nach früherer Rechtsprechung hätte die Wettbewerbszentrale mit ihrem Begehren auch Erfolg gehabt, wie der BGH in seiner Mittelung betonte. Denn früher, in den 1990er Jahren, hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. Allerdings hat sich 2009 mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie die Rechtslage geändert. Seither darf für jeden Zahlungsdienst ein Entgelt verlangt werden. Dazu gehörten ausdrücklich auch Ein- und Auszahlungen, erläuterte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Ein generelles Verbot von Extra-Gebühren sei damit nicht vereinbar.

Allerdings: Nur tatsächliche Kosten dürfen umgelegt werde

"Damit ist der Fall aber noch nicht zu Ende", betonte Ellenberger bei der Verkündung des Urteils. Zugunsten der Verbraucher greife die Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein. Die Entgelthöhe unterliege daher der richterlichen Inhaltskontrolle. Maximal zulässig ist danach ein Entgelt, das nicht "über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen". Alle anderen Kosten dürfen dem Kunden nicht aufgebrummt werden - zum Beispiel solche für Personalschulungen oder Geräte.

Die Wettbewerbszentrale wollte zudem durchsetzen, dass jeder Kunde, egal mit welchem Konto, auch eine größere Summe ohne Abzüge abheben kann. In diesem Punkt ist die Klage indes gescheitert.

Das Oberlandesgericht (OLG) München muss nun also noch einmal prüfen, ob die Sparkasse mit ihren Schaltergebühren tatsächlich nur ihre Kosten deckt. Dabei wiederum sei ein sehr strenger Maßstab anzulegen, sagte Ellenberger: Die Bank müsse ihre Preisgestaltung ganz konkret begründen. Er machte auch schon deutlich, dass der BGH die Preisgestaltung in diesem Fall kritisch sieht: Dass die Sparkasse - je nach gewählter Konto- bzw. Tarifoption - für den gleichen Vorgang von einigen Kunden einen Euro verlange und von anderen zwei, könne problematisch sein.

"Auf die Begründung dafür bin ich gespannt", sagte Anwalt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale, der das Urteil als Erfolg wertete. Dass der BGH daran festhält, dass eine Überprüfung von Bankentgelten grundsätzlich möglich ist, sei positiv.

Die Deutsche Kreditwirtschaft als zentrale Interessenvertretung der fünf Banken-Spitzenverbände erklärte, eine abschließende Bewertung sei erst möglich, wenn der BGH seine schriftlichen Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das dauert üblicherweise mehrere Wochen. "Wegen noch offener Detailfragen zur Höhe des Entgeltes" sei der weitere Gang des Verfahrens abzuwarten,teilte auch der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) mit.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Entgelten am Bankschalter: Geldabheben darf begrenzt extra kosten . In: Legal Tribune Online, 18.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35975/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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