BGH verwirft Revisionen von Nebenklägern: Urteil gegen Halle-Atten­täter ist rechts­kräftig

12.04.2022

Der Attentäter von Halle ist zu lebenslanger Haft wegen Mordes und anderer Delikte verurteilt worden. Zwei Nebenkläger scheiterten nun vor dem BGH damit, auch in ihren Fällen eine Verurteilung wegen versuchten Mordes zu erreichen.

Die Verurteilung des rechtsextremen Attentäters von Halle ist insgesamt rechtskräftig. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag mitteilte, hatten sich gegen das Urteil ausschließlich zwei Nebenkläger gewandt, nicht der Angeklagte oder andere Beteiligte. Die Revisionen hat er nun verworfen (Beschl. v. 22.03.2022, Az. 3 StR 270/21).

S. B. hatte am 9. Oktober 2019 versucht, am höchsten jüdischen Feiertag Jom Kippur die Synagoge von Halle zu stürmen und ein Massaker anzurichten. Er warf Brand- und Sprengsätze und schoss auf die Zugangstür. Als es ihm nicht gelang, aufs Gelände zu kommen, ermordete er vor der Synagoge eine 40 Jahre alte Passantin und in einem nahe gelegenen Döner-Imbiss einen 20-Jährigen. Auf der Flucht verletzte er weitere Menschen. Im Dezember 2020 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg den damals 28-jährigen zu lebenslanger Haft verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Einer der Nebenkläger hatte sich bei einem Schusswechsel mit der Polizei am Rande des Geschehens auf dem Gehweg befunden. Der zweite Mann war vom Außenspiegel des Fluchtwagens erfasst und verletzt worden, als er aus einer Straßenbahn stieg. Das OLG hatte den zweiten Vorfall nur als fahrlässige Körperverletzung gewertet und den ersten gar nicht berücksichtigt. Die beiden Nebenkläger wollten erreichen, dass B. auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt wird. Die BGH-Richter:innen sahen aber keinen Rechtsfehler.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH verwirft Revisionen von Nebenklägern: Urteil gegen Halle-Attentäter ist rechtskräftig . In: Legal Tribune Online, 12.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48125/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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