BGH zu Prozess um Kriegsverbrechen in Ruanda: Es fehlt am Vor­satz

20.12.2018

Auf dem Prüfstand des BGH stand der jahrelang vor dem OLG Stuttgart verhandelte Ruanda-Prozess. Die Karlsruher Richter bescheinigen ihren Stuttgarter Kollegen nun einen essentiellen Rechtsfehler beim Vorsatz eines Angeklagten.

Der vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) geführte Prozess gegen zwei mutmaßliche ruandische Rebellenführer wegen Kriegsverbrechen im Ostkongo zog sich über viereinhalb Jahre und kostete rund fünf Millionen Euro. Und er ist immer noch nicht zu Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Fall teilweise neu verhandelt werden muss (Urt. v. 20.12.2018, Az. 3 StR 236/17).

Angeklagt waren zwei Männer, die jahrelang als Präsident und Vizepräsident die terroristische Vereinigung FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) aus Deutschland geleitet haben sollen. Laut Anklage sollen sie für mehrere in den Jahren 2008 und 2009 verübte gewaltsame Übergriffe auf die kongolesische Zivilbevölkerung verantwortlich gewesen sein. Das OLG sah es als erwiesen an, dass beide Männer vorsätzlich diese Angriffe aus der Ferne unterstützten, indem sie der Miliz Satellitentelefone schickten und Propagandaarbeit betrieben. Das Urteil beim OLG fiel dementsprechend hart aus. Acht und 13 Jahre Freiheitsstrafe wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen.

Im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung monierten die Karlsruher Richter nun jedoch einen essentiellen Rechtsfehler: Denn der Vorsatz zur Beihilfe zur Begehung von Kriegsverbrechen sei beim Präsidenten der FDLR nicht nachzuweisen. Zwar sei das OLG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass FDLR-Milizionäre bei den Vergeltungsangriffen auf kongolesische Siedlungen Kriegsverbrechen begingen. Dass der seit 1980 in Deutschland lebende Präsident aber dafür verantwortlich sei, sei in den Urteilsgründen nicht hinreichend belegt. Es sei nicht dargelegt, dass der Präsident die Taten, für die das OLG ein vorsätzliches Verhalten als erwiesen erachtete, förderte oder erleichterte; die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz seien für alle Angriffe unklar und nicht frei von Widersprüchen.

Nur in Bezug auf die Verurteilung des Vize sah der BGH keine Probleme. Das Urteil gegen den Vizepräsidenten ist damit rechtskräftig. Ihm wurde nur die Rädelsführerschaft, nicht aber die Beteiligung an Kriegsverbrechen vorgeworfen. Das Urteil des OLG gegen den Präsidenten hob der BGH jedoch auf. Sein Fall muss nun vor einem anderen Stuttgarter Senat neu verhandelt werden. Da der BGH aber auch hier einen Großteil der Feststellungen aufrecht erhielt, nämlich die zur Rädelsführerschaft des Präsidenten, müssen nicht alle Beweise neu erhoben werden, wie das Gericht gegenüber LTO bestätigte.

Die Anklage in dem Fall war die erste nach dem 2002 eingeführten Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), welches deutschen Ermittlern die Verfolgung von Kriegsverbrechen im Ausland ermöglicht.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Prozess um Kriegsverbrechen in Ruanda: Es fehlt am Vorsatz . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32863/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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