BAG zu kranker Krankenschwester: Es geht auch ohne Nachtschicht

09.04.2014

Der Betreiber eines Krankenhauses muss auf die gesundheitlichen Defizite seiner Krankenpfleger Rücksicht nehmen, wenn er die Schichten einteilt. Wer nachts nicht arbeiten kann, der muss es nicht. Auch, wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht.

Eine Krankenschwester ist nicht schon deshalb arbeitsunfähig krank, weil sie die Nachtschicht nicht absolvieren kann, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch (Urt. v. 09.04.2014, Az. 10 AZR 637/13).

Die Frau hatte gegen ihren Arbeitgeber, der ein Krankenhaus betreibt, geklagt. Der Pflegedirektor hatte sie im Juni 2012 nach Hause geschickt, weil sie für den Nachtdienst untauglich sei. Dies habe eine betriebsärztliche Untersuchung ergeben, teilte das BAG mit. Die Pflegerin bot jedoch weiterhin ihre Arbeitsleistung an, allerdings mit Ausnahme von Nachtdiensten. Ein halbes Jahr wurde sie nicht beschäftigt. Für diese Zeit verlangte sie Vergütung.

Obwohl der Arbeitsvertrag die Pflicht zur Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit statuiere, sei die Krankenschwester nicht als arbeitsunfähig anzusehen, entschieden die Richter. Ihre Arbeitsleistung sei schließlich nicht unmöglich geworden, da sie tagsüber eingesetzt werden könne. Da sie ihre Arbeitskraft weiterhin angeboten habe, stehe ihr unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs die Vergütung zu.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu kranker Krankenschwester: Es geht auch ohne Nachtschicht . In: Legal Tribune Online, 09.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11641/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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