AG München zu angefahrenem Hund: "Wert" des Tieres nicht maßgeblich

21.07.2014

Wer einen Hund schuldhaft anfährt und dadurch verletzt, hat Schadensersatz für die Behandlungskosten zu leisten. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des AG München, spielt dabei der finanzielle Wert des Hundes für die Höhe der zu erstattenden Kosten grundsätzlich nur eine untergeordnete Rolle.

Seit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht im Jahr 1990 sei eindeutig geregelt, dass Behandlungskosten bei einem Tier auch dann ersatzfähig sein können, wenn diese den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen, vgl. § 251 Abs. 2 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn das Gesetz berücksichtigt nun auch den ideellen Wert. Folglich könnten Tiere nicht uneingeschränkt wie Sachen behandelt werden, deren Wert ausschließlich materieller Art ist.

Anders als beim Menschen seien die Behandlungskosten allerdings nicht unbegrenzt erstattungsfähig. So gebe es eine Obergrenze, jenseits derer die Heilungskosten unverhältnismäßig sind und damit nicht ersetzt werden müssen. Diese Grenze sei jedoch nicht pauschal, sondern einzelfallbezogen zu ermitteln. Grundsätzlich spielten dabei der Wert des Tieres und sein Alter lediglich eine untergeordnete Rolle. Je höher die Erfolgsaussicht der Behandlung, umso höhere Kosten müssten aufgewendet werden.

Besondere Sorgfaltspflicht an Tankstellen

Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer den Terrier-Mischling "Pauli" auf einer Tankstelle angefahren. Sein Frauchen – das den mittlerweile acht Jahre alten Hund für 175 Euro aus dem Tierheim geholt hatte - hatte den Hund nur nachlässig an einem Mülleimer vor dem Kassenhäuschen angebunden. So konnte "Pauli" auf die Fahrbahn zwischen Zapfsäulen und Kassenhäuschen gelangen, wo er von dem Auto erfasst wurde. In der Folge musste der Hund wegen einer Bänderschädigung an den Hinterläufen und zweier gebrochener Mittelfußknochen behandelt werden. Kosten: 2.200 Euro. Diese wollte die Eigentümerin des Hundes vom Fahrer erstattet haben.

Das Amtsgericht (AG) München sprach der Frau schließlich 1.650 Euro zu. Sie treffe zwar eine Mitschuld, da der Hund nicht ordnungsgemäß angeleint gewesen sei, allerdings habe der Autofahrer die Hauptschuld zu tragen. An Tankstellen müssten Autofahrer besonders aufeinander Rücksicht nehmen. Da der Fahrer nach Überzeugung des Gerichts den Hund wahrgenommen habe, hätte er besonders aufmerksam sein müssen. Es sei ihm zumutbar gewesen, nicht an dem Hund vorbeizufahren, sondern zu warten, bis der Hund aus dem "Gefahrenbereich" entfernt worden sei. Da er dies nicht getan habe, sei er verantwortlich und müsse sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen (Urt. v. 06.12.13, Az. 344 C 1200/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu angefahrenem Hund: "Wert" des Tieres nicht maßgeblich . In: Legal Tribune Online, 21.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12627/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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